Bereits verstorbene Personen können nicht durch vollmachtlosen Vertreter vertreten werden
In einer aktuellen Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Bremen ging es um einen Sachverhalt mit internationalem Bezug. Die Erblasserin hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien und ihr gehörte ein Grundstück in Deutschland. Dieses Grundstück sollte nach dem Tod der Erblasserin verkauft werden. Für den notariellen Kaufvertrag wurde die bereits verstorbene Erblasserin durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten. Die durch vollmachtlosen Vertreter erfolgte Genehmigung zum Verkauf des Grundstücks wurde nachfolgend von den Erben genehmigt.

Das Oberlandesgericht Bremen führt in seiner Entscheidung aus, dass auf den Sachverhalt deutsches Recht für die Immobilie und die damit verbundenen Geschäfte in Deutschland Anwendung findet. Dies ergibt sich aus der Europäischen Erbrechtsverordnung, die für den vorliegenden Fall zwar das Recht von England und Wales zur Anwendung kommen lässt, aufgrund der Nachlassspaltung und der Rückverweisung auf deutsches Recht auf das Grundstücksgeschäft deutsches Recht zur Anwendung kommen lässt.

Eine Nachlassspaltung liegt dann vor, wenn sich der Nachlass über mehrere Länder erstreckt und auf Teile des Nachlasses das jeweilige nationale Recht Anwendung findet, in dem sich der Nachlassteil befindet.
Die Europäische Erbrechtsverordnung führt aus, dass für Immobilien die Rechtsvorschriften des Landes Anwendung finden, in dem sich die Immobilie befindet. Aufgrund der Rückverweisung finden auf das Grundstücksgeschäft die Vorschriften des deutschen Rechts Anwendung, da sich die Immobilie in Deutschland befindet.

Der in Großbritannien bestellte Administrator des Nachlasses genehmigte zwar die Erklärung des vollmachtlosen Vertreters, das Oberlandesgericht Bremen führt jedoch zu Recht auf, dass eine bereits verstorbene Person nicht vollmachtlos vertreten werden kann, da mit dem Tod der Nachlass bereits an die Erben übergegangen ist. Insoweit haben die Erben selbst die Erklärung abzugeben. Eine nachträgliche Genehmigung der Erklärung des vollmachtlosen Vertreters genügt nicht.
OLG Bremen, Aktenzeichen 3 W 9/20, Beschluss vom 16.04.2020, eingestellt am 01.06.2020