Ein eigenhändiges Testament muss nicht in einem Zug errichtet werden
Die Voraussetzung, die das Gesetz an ein wirksames eigenhändiges geschriebenes Testament stellt ist, dass man es selbst geschrieben und unterzeichnet hat. Daneben sollte das Testament Ort und Datum enthalten. Die Voraussetzungen für das eigenhändige Testament sind in § 2247 BGB geregelt. Diese Norm beinhaltet aber nicht, dass der Erblasser das Testament in einem Stück verfassen muss. Es ist ihm möglich, dass er das Testament zeitlich gestaffelt niederschreibt. Wichtig ist, dass es im Fall seines Todes handschriftlich abgefasst und mit Unterschrift versehen ist. Genau um diese Fragestellung ging es vor dem Oberlandesgericht Brandenburg in einem aktuellen Verfahren, da hier die Erblasserin zeitlich gestaffelt Zusätze zu ihrem Testament gemacht hat. Zum Todeszeitpunkt lag ein handschriftliches Testament vor, dieses war auch mit der Unterschrift und einem Datum versehen. Es enthielt Ergänzungen in unterschiedlichen Farben. Das Oberlandesgericht Brandenburg stützt sich in der Feststellung der Wirksamkeit auf die Rechtsprechung des BGH von 1974, BHG NJW 1974, 1083, 1084. Hierin führt der Bundesgerichtshof aus, dass der Grundsatz darin besteht, dass ein Testament nicht in einem Stück errichtet werden muss. Es kann Streichungen enthalten oder einen darüber gesetzten Text. Es kann auch so sein, dass zunächst auf einem Blatt nur die Unterschrift geleistet wird und darüber der Text in späteren Passsagen abgefasst wird.
Diese Grundätze sind wichtig, wenn es darum geht festzustellen, wann und in welcher Form ein Testament errichtet wurde und wie es um die Wirksamkeit des Testaments steht. In einem anderen Kontext steht, ob in der Zwischenzeit beispielweise gemeinschaftliche Verfügungen getroffen wurden, die diesem Testament, das in unterschiedlichen Zeitfolgen verfasst wurde, entgegenstehen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn wechselbezügliche Verfügungen der Ehegatten getroffen werden, die die Testierfähigkeit hinsichtlich der Erbeinsetzung für den Alleintestierenden dann einschränken.
Im vorliegenden Fall hatten sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben eingesetzt, die Erbeinsetzung der Schlusserben blieb dem überlebenden Ehegatten vorbehalten, sodass hier die zeitliche Staffelung der eigenhändigen Testierung des überlebenden Ehegatten dem gemeinschaftlichen Testament nicht entgegenstand.
OLG Brandenburg, Az.: 3 W 53/21, Beschluss vom 31.05.2021, eingestellt am 08.11.2021