Zur Erforderlichkeit der Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers
Für die Klageerhebung ist es notwendig, dass der Kläger und der Beklagte nicht nur bezeichnet werden, sondern auch deren Anschriften in der Klage und damit im Rubrum genannt werden. Der Grund dafür liegt darin, dass eine ordnungsgemäße Zustellung von Schriftstücken an die Klagebeteiligten notwendig ist, um ein zulässiges Klagebegehren zu verfolgen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Parteien durch Prozessbevollmächtigte vertreten werden.
Möchte der Kläger nicht, dass seine Adressangabe in der Klagschrift enthalten ist, dann muss er schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vortragen, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.11.1999, Az.: 1 BvR 1203/99.
Unterlässt es der Kläger, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen vorzutragen, selbst wenn ihm dies nicht möglich ist oder verweigert er grundlos die Bekanntgabe der Anschrift, dann ist die Klage grundsätzlich als unzulässig anzusehen, selbst wenn der Kläger durch einen von ihm benannten Prozessbevollmächtigten im Klageverfahren vertreten wird. Als ladungsfähige Anschrift ist eine Anschrift zu sehen, unter der der Adressat der Zustellung tatsächlich anzutreffen ist und die Möglichkeit der Übergabe von Schriftstücken gegeben ist, § 177 ZPO.
Will der Kläger also nicht, dass seine tatsächliche Adresse bekannt gegeben wird, muss er dem Gericht gegenüber mitteilen, was seine schutzwürdigen Interessen sind, damit die Klage nicht als unzulässig abgewiesen wird.
BGH, Az.: V ZR 210/22, Urteil vom 07.07.2023, eingestellt am 22.01.2024