Keine Vererblichkeit eines Anspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschen leitet sich in Deutschland aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz ab.
Wird dieses sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, so steht dem Verletzten ein möglicher Anspruch auf Geldentschädigung zu. Der Grundgedanke dieses Geldentschädigungsanspruches ist der Gedanke der Genugtuung für die erlittene Verletzung des Persönlichkeitsrechts.
In einem aktuellen Fall vor dem Bundesgerichtshof ging es um die Fragestellung, ob ein solcher Anspruch ebenfalls vererblich ist. Der Bundesgerichtshof hatte zuvor bereits ausgeführt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein persönliches Recht derjenigen Person ist, die verletzt wird. Aufgrund des Genugtuungsgedankens der Geldentschädigung wegen einer solchen Verletzung kommt diese Entschädigung nur dem Verletzten selbst zu. Macht ein Verletzter einen solchen Anspruch in einem gerichtlichen Verfahren geltend und stirbt vor Rechtskraft der Entscheidung, kommt es darauf an, dass die Entscheidung rechtskräftig geworden ist und das Verfahren insgesamt abgeschlossen und sich deshalb nicht mehr in einer Berufungs- oder Revisionsinstanz befindet, dann geht mit dem Tod des Berechtigten der Anspruch unter. Eine Vererblichkeit des Anspruchs aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht dann gerade nicht. Anspruchsinhaber ist lediglich die verletzte Person, die aufgrund der Genugtuung die Geldentschädigung in Empfang nehmen kann, nicht aber ein Erbe. Etwas anderes kann gelten, wenn der Anspruch auf Entschädigung rechtskräftig festgestellt wurde. Dann handelt es sich hierbei um eine Forderung, die der Erblasser gegen eine andere Person oder Institution hat. In diesem Fall ist die Forderung vererblich, sofern sie noch nicht verjährt ist.
BGH, Az.: VI ZR 258/18, Urteil vom 29.11.2021, eingestellt am 08.04.2022