Zur Testamentsauslegung hinsichtlich der Ersatzerbfolge von Geschwistern des Erblassers
Wenn der Testierende in seinem Testament Erben einsetzt, so empfiehlt es sich grundsätzlich auch Regelungen zu treffen, die eine Erbeinsetzung anderer Personen, nämlich den sogenannten Ersatzerben betreffen, falls der Erbe vor dem Erblasser verstirbt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält in § 2069 BGB eine Regelung, wonach ein Testament so auszulegen ist, dass die Abkömmlinge des bedachten Erben in der Regel als Ersatzerben anzusehen sind, wenn sich aus dem Testament nichts anderes ableiten lässt. Abkömmlinge sind jeweils die leiblichen Kinder oder angenommenen Kinder des Erben. Diese Regelung lässt sich auch nicht auf andere Personen, wie beispielsweise Geschwister, übertragen und ist auch nicht analog anwendbar. Aus diesem Grund bedarf es der richterlichen Auslegung, wie in Testamenten zu verfahren ist, wenn beispielsweise Geschwister vom Erblasser eingesetzt wurden, diese jedoch zum Zeitpunkt seines Todes bereits vorverstorben sind. Im Rahmen der freien richterlichen Auslegung muss dann entschieden werden, ob die Abkömmlinge der Geschwister dann als Ersatzerben nachrücken sollen.

In einem Verfahren vor dem Kammergericht ging es genau um diese Fragestellung, hier kam das Kammergericht zu der Entscheidung, dass eine Ersatzerbenberufung auch unter den Geschwistern dann angenommen werden kann, wenn alle Geschwister bedacht sind, ohne dass es auf die Intensität der geschwisterlichen Beziehung zueinander im Einzelnen ankommt. Es ist im Rahmen der Lebenserfahrung auszulegen, ob Ersatzerben im Stamm des Berufenen vorgesehen sind, wenn es sich bei den Erben um nahestehende Personen des Erblassers handelt. Aus diesem Grund kam das Kammergericht zu der Entscheidung, dass die Kinder der verstorbenen Geschwister in die Erbstellung einrücken sollten.

Praxishinweis:
Auch dieses Testament zeigt, wie wichtig es ist, genau im Testament zu formulieren und auch für den Fall des Wegfalls von bedachten Erben Ersatzerben zu benennen oder klar zu konkretisieren, dass ansonsten die Erbschaft im jeweiligen Stamm weitergegeben werden soll.

KG, Az.: 6 W 1/21, Beschluss vom 26.03.2021, eingestellt am 15.11.2021