Grundbesitzübertragung im Wege eines Vorausvermächtnisses gilt als entgeltliche Übertragung
Vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es in einer Entscheidung um die Fragestellung, ob Übertragungen von Grundbesitz im Rahmen des Vorausvermächtnisses als entgeltlich oder unentgeltlich zu betrachten sind.
Im vorliegenden Fall hatten die Ehegatten gemeinsam handschriftliche testiert, dass ihre Kinder für den Fall des Todes des Erstversterbenden im Wege der Vorausvermächtnisses Immobilienbesitz übertragen bekommen sollten. Des Weiteren wurde Vor- und Nacherbfolge eingesetzt, nämlich das die Kinder nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten Vorerben sein sollten und deren Abkömmlinge dann als Nacherben bestimmt wurden.
Nach dem Tod des Ehemannes schlug die Ehefrau die Erbschaft aus. Die Erbengemeinschaft wurde daraufhin aus den Kindern der Ehegatten gebildet. Diese galten als Vorerben und deren Nachkömmlinge als Nacherben. Da das Ehegattentestament ein Vorausvermächtnis für den Grundbesitz beinhaltete, beantragten die Kinder die Umschreibung des Grundbesitzes auf sie.
Dieses wurde vom Grundbuchamt abgelehnt und dies wurde damit begründet, dass die Immobilienübertragung aufgrund der angeordneten Vor- und Nacherbfolge der Zustimmung der Nacherben bedurfte.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte in seiner Entscheidung richtig fest, dass Vorausvermächtnisse nach § 2110 Abs. 2 BGB sich im Zweifel nicht auf den Nachlass der Nacherben erstreckt. Vorausvermächtnisse sind schuldrechtlich Ansprüche gegen den Erben und in diesem Fall hatten die Vorerben das Recht, sich die Grundstücke im Rahmen des Vorabvermächtnisses übertragen zu lassen.
In dem Zusammenhang stellte das Oberlandesgericht Hamm zudem fest, dass eine solche Übertragung von Immobilien im Wege des Vorausvermächtnisses als entgeltliche Übertragung zu werten ist.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 15 W 433/19, Beschluss vom 21.01.2020, eingestellt am 01.09.2020