Das Akteneinsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten in die Betreuungsakte des Erblassers
Stand der Erblasser vor seinem Tod unter Betreuung, so hat der Pflichtteilsberechtigte ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Betreuungsakten des Erblassers. Das berechtigte Interesse wird damit begründet, dass die Betreuungsakten den Umfang des Nachlasses ausweisen können und somit der Berechnung der Höhe etwaiger Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche dienen können. Ein schützenswertes Interesse des Betreuers, dass das Interesse des Pflichtteilsberechtigten an der Einsichtnahme übersteigt, liegt nicht vor.
Quelle: LG Mainz, Beschluss vom 23.07.2017 – 8 T 25/17. In: ErbR 2018. S. 607- 608, eingestellt am 30.10.2018