Anrechnung von Anwaltskosten im Nachlassverzeichnis
Ist beispielsweise ein Kind von den Eltern enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt worden, so hat dieses Kind einen Pflichtteilsanspruch und einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Zur Bemessung des Anspruches ist ein Nachlassverzeichnis erforderlich, das den Reinnachlass nach Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers feststellt. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben verlangen, ein Nachlassverzeichnis vorzulegen, damit die Berechnung vorgenommen werden kann. Dies muss nicht immer ein notarielles Nachlassverzeichnis sein, sondern es kann auch ein vom Erben selbst erstelltes Nachlassverzeichnis sein. Der Erbe kann sich hierfür Dritter bedienen, die ihn bei der Erstellung unterstützen. Im Rahmen des notariellen Nachlassverzeichnisses ist dies der Notar, der eigenständige Ermittlungen anführt. Im Rahmen der eigenständigen Erstellung kann dies auch ein Anwalt sein. Hinsichtlich der Kosten gilt grundsätzlich, dass im Rahmen des notariellen Nachlassverzeichnisses die Erstellungskosten dem Nachlass zuzurechnen sind. Wird ein Anwalt bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses tätig, so können auch diese Anwaltskosten grundsätzlich dem Nachlass angerechnet werden und zur Last fallen. Etwas anderes kann aber gelten, wenn neben dem Anwalt auch ein Notar beauftragt wurde. In diesem Zusammenhang erstellt dann der Notar das Verzeichnis, dessen Kosten sind dem Nachlass zuzurechnen und die Anwaltsgebühren sollen nur dann dem Nachlass zuzurechnen sein, wenn es sich bei den einzelnen Fragestellungen um komplexe rechtliche Fragestellungen handelt, die nicht allein durch die Abfassung des Nachlassverzeichnisses des Notars bewerkstelligt werden können.
OLG Koblenz, Az.: 12 U 1356/20, Hinweisbeschluss vom 18.01.2021, eingestellt am 08.02.2022