Versicherungsleistung an Begünstigten im Todesfall
Schließt der Erblasser eine Versicherung, wie beispielsweise eine Lebensversicherung ab, die im Falle seines Todes auf einen Begünstigten übergeht, so stellt sich die Frage, ob die Versicherungsleistung Teil des Nachlasses wird oder aber eine Schenkung an den Begünstigten darstellt, sodass die Versicherungsleistung nicht Teil des Nachlasses wird.
In Fällen, in denen der Erblasser den Begünstigten nicht über die Begünstigung informiert hat und die Eigenschaft des Begünstigten widerruflich ist, können die Erben, wenn sie von der Versicherung Kenntnis erlangen, die Auszahlung der Versicherungsleistung an den Begünstigten widerrufen und ebenfalls das Botengeschäft, mit dem die Versicherung den Begünstigten informiert, widerrufen.
In einer solchen Fallkonstellation, wenn der Widerruf erfolgt, bevor der Begünstigte informiert wurde, fällt die Versicherungsleistung dann in den Nachlass.
Ein anders gelagerter Fall lag dem Landgericht Frankenthal zur Entscheidung vor. Hier hatte der Erblasser den Begünstigten zu Lebzeiten darüber informiert, dass er eine Versicherung auf den Todesfall für ihn abgeschlossen hat. Das Landgericht Frankenthal kommt zu dem Ergebnis, dass der Begünstigte hier über das Valutageschäft der Schenkung informiert war. Das Valutageschäft selbst bis zum Tod des Erblassers nicht rechtskräftig war, da es am Formmangel der Bewirkung oder notariellen Vereinbarung fehlte. Die Formnichtigkeit wurde aber durch den Tod des Erblassers geheilt, da hierdurch eine Schenkung auf den Todesfall bewirkt wurde. Das Gericht führt aus, dass mit dem Tod des Erblassers sich die Schenkung „gewissermaßen von selbst vollzieht“.
Aus diesem Grund kommt in einer solchen Fallkonstellation ein Widerruf nicht in Betracht und die Versicherungsleistung wird nicht Teil des Nachlasses.
LG Frankenthal, Az.: 8 O 165/22, Urteil vom 27.09.2022, eingestellt am 01.06.2023