Beschwerderecht der nicht am Betreuungsverfahren Beteiligten
In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Bremen ging es um die Frage, ob die Tochter eines Betroffenen im Rahmen eines Betreuungsverfahrens durch das Amtsgericht anzuhören ist.
Die Tochter des Betroffenen hatte einen Antrag auf Einrichtung der Betreuung beim Amtsgericht Bremen gestellt, wurde vom Amtsgericht Bremen dann jedoch nicht in dem Betreuungsverfahren involviert und auch der Antrag auf Hinzuziehung als Beteiligte am Betreuungsverfahren wurde vom Amtsgericht Bremen zurückgewiesen. Hiergegen legt die Tochter des Betroffenen Beschwerde beim Landgericht Bremen ein.
Das Landgericht Bremen hat der Beschwerde stattgegeben und führt aus, dass es sich beim Antrag auf Anregung auf Einrichtung einer Betreuung um einen Antrag nach § 23 FamFG und nicht um einen Antrag nach § 7 FamFG handelt. Die Beschwerdeführerin hat aber gemäß §§ 7, Abs. 2, Nr. 2, 274 Abs. 1, Nr. 3 FamFG ein eigenes Recht am Verfahren beteiligt zu werden.
Der Betroffene selbst hatte die Tochter im Rahmen einer Vollmacht als bevollmächtigt eingesetzt, zwar im Rahmen der Vollmacht auszulegen, ob die „ersatzweise“ bezeichnete Vollmacht nach einer weiteren Angehörigen auszulegen ist, das Landgericht Bremen ist allerdings der Auffassung, dass gleichwohl derjenige, der vom Betroffenen als bevollmächtigt einzusetzen ist, im gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht vor der Betreuerbestellung anzuhören ist. Selbst wenn die Bevollmächtigung selbst im Betreuungsverfahren noch überprüft werden muss, ergibt sich bereits aus der Bevollmächtigung, dass der Bevollmächtigte als Beteiligter nach § 274 FamFG am Betreuungsverfahren zu beteiligen ist, weshalb die Tochter im Rahmen des Verfahrens zu beteiligen ist.
Landgericht Bremen, Az.: 5 T 134/23, Beschluss vom 02.08.2023, eingestellt am 08.08.2023