Zur Kostenentscheidung in einem Erbscheinsverfahren, wenn es keine ausdrückliche Regelung der außergerichtlichen Kosten enthält
Vor dem OLG Hamm ging es in einer sofortigen Beschwerde wegen eines Kostenfestsetzungsbeschlusses aus einem Erbscheinverfahren darum, wie ein Kostenfestsetzungsbeschluss auszulegen sei, der lediglich eine „kostenpflichtige“ Zurückweisung an den Antragsteller enthielt und ob ein solcher Kostenfestsetzungsbeschluss dahin auszulegen sei, dass er sowohl die außergerichtlichen als auch die gerichtlichen Kosten der Beteiligten enthält.

Das OLG Hamm führt in seinem aktuellen Beschluss in einem solchen Fall aus, dass ein Beschluss, der lediglich eine kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins durch das Nachlassgericht enthält, nach § 80 Abs. 1 FamFG auszulegen sei. Diese Norm führt aus, dass die Kostenpflicht nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen notwenigen Kosten der Beteiligten mitumfasst sind. Wird also ein Erbscheinsantrag kostenpflichtig durch das Nachlassgericht zurückgewiesen, so sind durch den Kostenschuldner und Antragsteller des Erbscheinantrags nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die der Gegenseite entstandenen außergerichtlichen Kosten zu bezahlen. Dies gilt auch für Kosten die durch eine Beschwerde entstanden sind. Das OLG Hamm wies zudem darauf hin, dass die Kostenpflicht rein nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht erfolge und deshalb nur entsprechend anzuwenden sei, so wie es § 80 Satz 2 FamFG bestimmt.
OLG Hamm, Az.: 25 W 146/19, Beschluss vom 23.07.2019, eingestellt am 15.09.2019