Zur Problematik des Nottestaments und der objektiven Todesgefahr nach § 2250 BGB
§ 2250 BGB ist eine zivilrechtliche Ausnahmevorschrift zur Testamentsgestaltung, die es ermöglicht, ein Testament vor drei Zeugen abzugeben. Grundsätzliches Formerfordernis an ein privatschriftliches Testament nach §§ 2247, 2231 BGB ist es, dass dieses handschriftlich niedergelegt wird, vom Erblasser mit Datum und Unterschrift versehen wird. Dieses Formerfordernis ist nicht positiv. Das Gesetz ermöglicht aber auch, das Testament vor einem Notar abzufassen.
Ist ein Notar nicht zu erreichen und besteht die Gefahr des nahen Todes, so besteht die Möglichkeit für den Erblasser, ein sogenanntes „Drei-Zeugen-Testament“ zu fertigen, das vor drei Zeugen gefertigt wird und von diesen auch unterzeichnet wird. Hierzu genügt es, dass auch ein vorgefertigtes maschinenschriftliches Testament genehmigt wird, wenn dies zuvor dem Willen des Erblassers entsprach und von diesem bestätigt wird.
Das Hauptproblem für die Wirksamkeit eines „Drei-Zeugen-Testaments“ ist die objektive Todesgefahr. Wird wie in einem Fall, der dem Kammergericht zur Entscheidung vorlag, ein Testament aufgrund einer ärztlichen Feststellung in einem Krankenhaus, dass der Erblasser nur ein bis zwei Tage zu leben hat, ein „Drei-Zeugen-Testament“ gefertigt, so bedarf die objektive Todesgefahr nach § 2250 BGB die Voraussetzung, dass ein Notar oder aber ein Bürgermeister gerade nicht mehr innerhalb dieser Zeitspanne zu erreichen war. Nach Auffassung des Kammergerichts kann in größeren Städten allgemein davon ausgegangen werden, dass ein Notar bis zum nächsten Werktag in eine Klinik gerufen werden kann, um dort ein Testament nach § 2223 BGB notariell errichten zu können. Ist also diese Zeitspanne zwischen Errichtung und Versterben des Erblassers gegeben, dann kann objektiv nicht von einer Todesgefahr ausgegangen werden, die das Abfassen eines notariellen Testaments verhindert hätte.
Kammergericht, Az. 6 W 7/21, Beschluss vom 10.06.2022, eingestellt am 31.12.2022