Zur Kostenverteilung in einem Erbscheinverfahren
Bei dem Erbscheinverfahren handelt es sich um ein gerichtliches Antragsverfahren. Derjenige, der mit dem Erbschein den Nachweis seiner Erbenstellung führen will und diesen beantragt, hat in der Regel die Kosten des Erbscheinverfahrens zu tragen. Der Grundsatz der Kostenpflicht für das Erbscheinverfahren ergibt sich aus § 81 FamFG. Hier sind die allgemeinen Grundsätze der Kostentragungspflicht niedergelegt. Zu den Grundsätzen zählt auch, dass das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und diese ganz oder zu einem Teil einem der Beteiligten auferlegen kann. § 81 Abs. 2 FamFG regelt, wann das Gericht einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise auferlegen soll.

Ob im Beschwerdeverfahren gegen die gerichtlich ergangene Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren das Beschwerdegericht selbständig eine Kostenentscheidung treffen kann, oder nur die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts auf Ermessensfehler prüfen kann, Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 15/13, Beschluss vom 19.02.2014, oder wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.10.2016, Az. XII ZB 372/16, festgestellt hat, dass es eine eigene Entscheidung treffen muss, so ergibt sich daraus, dass bei feststellbaren Ermessensfehlern des Beschwerdegerichts hinsichtlich der Kostentragung das Beschwerdegericht nunmehr selbst eine Kostenentscheidung durchführen muss. Die Grundsätze des § 81 FamFG sind dabei zu beachten.

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 24.01.2022 festgestellt, dass es dem billigen Ermessen der Regelung des § 81 Abs. 1, Satz 1 FamFG entspricht, dass zumindest demjenigen, der den Erbschein beantragt, die Kosten für das Erbscheinverfahren bezüglich der Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Der Grund liegt darin, dass dem Beantragenden auch der erteilte Erbschein zugutekommt. Enthält der Regelkatalog nach § 81 Abs. 2 FamFG einen Hinweis darauf, wie die Kosten zu verteilen sind, so entspricht es nach dem Kammergericht dem billigen Ermessen, dass Kosten hinsichtlich einer Beweisaufnahme von allen Beteiligten zu tragen sind und jeder der Beteiligten seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
Kammergericht, Az.: 19 W 199/22, Beschluss vom 24.01.2022, eingestellt am 08.12.2023