Zur Legitimationswirkung der transmortalen Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt
Vor dem Oberlandesgericht Bremen ging es in einem Verfahren um die Fragestellung, ob die transmortale Vollmacht auch dann als Legitimationsnachweis gegenüber dem Grundbuchamt gilt, wenn die Bevollmächtigten zugleich die gemeinschaftlichen Erben der Vollmachtgeber sind.

In dem Verfahren ging es um die Fragestellung, ob die Vollmacht, die dem Grundbuchamt vorgelegt wurde, auch über den Tod hinaus Geltung besitzen soll. Das Oberlandesgericht Bremen führte in dem Verfahren aus, dass die vorgelegte Vollmacht lediglich Einschränkungen im Innenverhältnis habe, im Außenverhältnis solle sie uneingeschränkt gelten und nach Auslegung des Oberlandesgerichts Bremen auch über den Tod hinaus. Das Oberlandesgericht Bremen stellt auch die Frage der Konfusion, dem hier vorliegenden Zusammenfall von Bevollmächtigten und Erben in derselben Rechtsposition, da die Vollmacht im Rahmen des Interesses des reibungslosen Rechtsverkehres dem Erben hier weitergehende Handlungsmöglichkeiten eröffnet. Das Grundbuch darf auch die Legitimationswirkung der Vollmacht solange nicht in Zweifel ziehen, bis ein Erbschein vorgelegt wurde. Dies ergibt sich aus § 173 BGB, wonach das Grundbuchamt die Vornahme der Eintragung verweigern könne, wenn dem Grundbuchamt eine entgegenstehende anderweitige Kenntnis vorliegt.

Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch war deshalb auf Grundlage der Vollmacht vorzunehmen.

Praxishinweis:
Liegt eine transmortale Vollmacht vor und fallen Bevollmächtigte und Erben zusammen, so kann ohne Erteilung eines Erbscheins nach Auffassung des Oberlandesgerichts Bremen eine grundbuchrechtliche Eigentumsumschreibung erfolgen. Eines Erbscheins bedarf es dann nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Vollmacht in notarieller Form vorgelegt wird.
OLG Bremen, Az.: 3 W 15/23, Beschluss vom 31.08.2023, eingestellt am 01.03.2024