Versäumte Aufgebotsfrist führt nicht zur Wiedereinsetzung
Zur Feststellung von Forderungen gegen den Nachlass können die Erben ein Aufgebotsverfahren vor dem Amtsgericht beantragen. Im Rahmen des Aufgebotsverfahrens haben die Nachlassgläubiger ihre Forderungen anzumelden. Im Aufgebotsverfahren wird eine Frist genannt, bis zu der die Anmeldungen zu erfolgen haben. Dem Antrag hat der Antragsteller ein Verzeichnis der ihm bekannten Nachlassgläubiger gem. § 456 FamFG anzufügen. Die so bekannten Nachlassgläubiger werden im Rahmen des Aufgebotes gerichtlich angeschrieben und es wird ihnen eine Frist gesetzt, bis zu der sie ihre Nachlassforderungen anzumelden haben. Die Höchstfrist für Anmeldungen von Forderungen im Nachlassverfahren soll sechs Monate betragen.

Im vorliegenden streitigen Fall vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wurde im Aufgebotsverfahren den bekannten Erben eine Frist von sechs Wochen genannt, bis zu der sie ihre Forderungen anzumelden hatten. Der Beschluss wurde den bekannten Nachlassgläubigern mit dem Hinweis: „Zur Kenntnisnahme“ übermittelt. Die Frist wurde von den Nachlassgläubigern versäumt und es erging ein Ausschließungsbeschluss durch das Nachlassgericht, wodurch die bekannten Gläubiger, die die Frist versäumt hatten, vom Nachlassverfahren ausgeschlossen wurden. Gegen diese Entscheidung gingen die Nachlassgläubiger in einem Verfahren zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vor.

Nach § 17 FamFG kann jeder, der ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, eine Frist einzuhalten, die Wiedereinsetzung beantragen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt in seiner Entscheidung allerdings aus, dass, wenn Schriftstücke des Gerichts einer Person mit „zur Kenntnisnahme“ übersandt werden, dann bedeutet Kenntnisnahme das Entgegennehmen des Schriftstücks, das Lesen des Schriftstücks und auch das Erkennen, ob daraus Konsequenzen ergriffen werden müssen. Der Passus „Zur Kenntnisnahme“ ist auch von Laien im Geschäftsverkehr so zu verstehen, dass erwartet werden kann, dass diese Überlegungen angestellt werden und man sich gegebenenfalls rechtlichen Rat einholt. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde deshalb vom Gericht abgelehnt.
OLG Düsseldorf, Az.: I 3 Wx 249/19, Beschluss vom 31.03.2020, eingestellt am 15.09.2020