Ausgleichspflicht der Abkömmlinge untereinander für Ausstattung bei gesetzlicher Erbfolge
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem Eltern einem ihrer Kinder unentgeltlich Räume in einem ihnen gehörenden Haus zum Betreib einer Praxis und Geld für die Einrichtung der Praxis zur Verfügung gestellt hatten. Außerdem konnte das Kind eine Wohnung unentgeltlich nutzen und die Eltern veranlassten, dass Mieteinnahmen aus Vermietung der Eltern direkt von den Mietern an das Kind zu zahlen sei. Es stellte sich die Frage nach § 2050 BGB, ob es sich um ausgleichspflichtige Zuwendungen handelt, die Abkömmlinge als gesetzliche Erben einander auszugleichen haben, sofern der Erblasser nicht etwas andere bestimmt hat.

Das Gericht hat entschieden, dass es sich bei der Überlassung der Räume und der Mittel zur Herrichtung der Räume um Ausstattung im Sinne des § 2050 BGB handeln kann. Das Überlassen einer Wohnung zu Wohnzwecken ist keine Ausstattung und stellt auch keinen Zuschuss im Sinne von Einkünften dar, § 2050 Abs. 2 BGB. Anders kann es bei den Mieteinnahmen sein, die als Zuschüsse zu den Einkünften gewertet werden können.
Quelle: OLG Düsseldorf, 7. ZS, Urteil vom 6.4.2018 – I-7 U 34/17. In: FamRZ 2018. S. 1788- 1791,  eingestellt am 14.01.2019