Der Pflichtteilsergänzungsanspruch, den ein Pflichtteilsberechtigter bei postmortaler Vaterschaftsfeststellung geltend macht
In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der Bundesgerichtshof nach einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung mit der Frage zu beschäftigen, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber einem Beschenkten erst mit Kenntnis der Vaterschaft verjährt oder bereits nach drei Jahren mit dem Erbfall, so wie es das Gesetz vorsieht.

Im vorliegenden Fall ging ein Pflichtteilsberechtigter davon aus, dass sein Vater der erste Ehemann seiner Mutter gewesen sei. Tatsächlich stellte sich heraus, dass der zweite Ehemann der Mutter der tatsächliche Vater des Pflichtteilsberechtigten war. Die Feststellung der Vaterschaft erfolgte allerdings erst nach dem Tod des Vaters (postmortale Vaterschaftsfeststellung) und damit des Erblassers. Testamentarisch war der so festgestellte Abkömmling nicht bedacht und er machte, nachdem er von seiner biologischen Abstammung erfahren hatte, Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen vom Erblasser beschenkte Personen geltend. Pflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen einer Schenkung, die sich gegen den Beschenkten richten, unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren und diese beginnen mit dem Erbfall. Dies war die Regelung der auf den Fall anzuwendenden alten Vorschrift des § 2332 Abs. 2 BGB in der Fassung, die bis zum 31.12.2009 galt.

Aber auch in der neuen Fassung ist § 2332 BGB so ausgestaltet, dass die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2329 mit dem Erbfall beginnt. Dies führt zu einer Situation, dass der pflichtteilsberechtigte Abkömmling, der nach dem Tode des Vaters erst von seiner biologischen Abstammung durch Vaterschaftsfeststellung erfährt, möglicherweise keine Ansprüche mehr gegen Beschenkte geltend machen kann und somit seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen diese verliert.

In der aktuellen Entscheidung hat der BGH sich ausführlich mit dieser Fragestellung auseinandergesetzt, ob es hierbei einer verfassungskonformen Auslegung bedarf oder einer anderen Regelung. Er hat sich ebenfalls über die Rechtsausübungssperre nach § 1600d Abs. 4 BGB alte Fassung geäußert und hat hier letztendlich keinen Anlass gesehen, eine andere Entscheidung zu treffen.
BGH, Az.: IV ZR 317/17, Urteil vom 13.11.2019, eingestellt am 15.01.2020