Transmortale Vollmacht und Grundbuchverfahren
Mit der transmortalen Vollmacht gibt der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten eine Vollmacht, die über den Tod hinaus wirksam ist. Sie bleibt solange wirksam, bis sie vom jeweiligen Erben gegenüber dem Vollmachtnehmer widerrufen wird.

In grundbuchrechtlichen Verfahren stellt sich immer wieder die Frage, ob die transmortale Vollmacht für grundbuchrechtliche Ausführungen ausreichend ist oder ob das Grundbuchamt mittels Zwischenverfügung den Erbscheinsnachweis verlangen kann, um eine Amtshandlung vorzunehmen.

Vor dem Kammergericht ging es in einem Verfahren um die transmortale Vollmacht des Erblassers, die der Vollmachtnehmer, der zugleich Alleinerbe war und dies gegenüber dem Grundbuchamt zum Ausdruck brachte, im grundbuchrechtlichen Verfahren vorlegte. Mittels der transmortalen Vollmacht sollte eine Vormerkung zugunsten weiterer Personen ins Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuchamt wies mit Zwischenverfügung darauf hin, dass die transmortale Vollmacht hierfür nicht ausreichend sei und der Erbnachweis durch Erbschein zu erbringen wäre.

Hiergegen wurde die zulässige Beschwerde durch den Alleinerben und Inhaber der transmortalen Vollmacht erhoben. Das Kammergericht führt aus, dass die Bewilligungsbefugnis für Eintragungen demjenigen obliegt, der verfügungsbefugt nach § 903 BGB ist. Dies sind im Erbfall die Erben. Wenn der Antragsteller jedoch im Rahmen einer transmortalen Vollmacht angibt, die Verfügung vorzunehmen, dann nimmt er diese gleichzeitig im Namen der Erben vor. Dabei kommt es nicht darauf an, wer tatsächlich Erbe geworden ist. Ist, wie im vorliegenden Fall der Vollmachtnehmer auch Alleinerbe, so gibt er die Erklärung im eigenen Namen ab. Eines Erbnachweises, wie er nach § 35 GBO gefordert wird, bedarf es dann nicht.

Das Kammergericht weist in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass die transmortale Vollmacht gerade nicht durch den Tod erlischt. Sie erlischt lediglich durch Widerruf und bietet dem Vollmachtnehmer weitreichendere Befugnisse als dem Erben. So kann mittels einer transmortalen Vollmacht beispielsweise der Erbe auch dann verfügen, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Dies ist lediglich dann ausgeschlossen, wenn die Vollmacht wirksam widerrufen wird.

Das Gericht führt allerdings auch aus, dass die Legitimationswirkung der transmortalen Vollmacht dann entfallen kann, wenn derjenige, der seine Alleinerbstellung behauptet und gleichzeitig Vollmachtsnehmer ist, tatsächlich Alleinerbe ist. Allerdings führt das Gericht weiter aus, dass die bloße Mitteilung Alleinerbe zu sein, nicht ausreichend ist, um die Legitimationswirkung zum Erlöschen zu bringen. Allerdings ist die Bewilligungserklärung dann immer noch den Erben zuzurechnen.

Ferner wird ausgeführt, dass das Grundbuchamt nur diejenigen Nachweise einfordern kann, die das Grundbuchamt tatsächlich für die Eintragung benötigt. Wenn eine transmortale Vollmacht vorliegt, kommt es auf weitere Nachweise nicht an. Etwas anderes mag gelten, wenn Zweifel an der Vollmacht bestehen.
KG, Az.: 1 W 1503/20, Beschluss vom 02.03.2021, eingestellt am 08.09.2021