Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder einer Verfügung von Todes wegen mehrere Personen erben oder als Erben eingesetzt werden. Es handelt sich also um eine Zufallsgemeinschaft aufgrund des Willens des Erblassers und nicht weil die Erben gemeinsam eine Gemeinschaft bilden wollen. Aus diesem Grund ist die Erbengemeinschaft in der Regel auf die Auseinandersetzung und damit Aufteilung der Erbschaft gerichtet. Deshalb kann auch jeder Miterbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Der Auseinandersetzung kann jedoch ein Ausschluss durch letztwillige Verfügung des Erblassers entgegenstehen. Außerdem kann die Auseinandersetzung wegen unbestimmter Erbteile oder eines noch nicht abgeschlossenen Aufgebotsverfahren noch aufgeschoben sein.

Entsteht durch eine Erbschaft eine Erbengemeinschaft, so erbt nicht jeder Erbe einzelne Gegenstände, sondern jeder Erbe erbt jeden Gegenstand gleichermaßen nach seiner Quote mit den anderen Erben gemeinsam. Etwas anderes gilt nur bei einem Vermächtnis, das sich auf einen Gegenstand beziehen kann. Der einzelne Erbe kann aber über seinen Anteil am Nachlass verfügen, ihn beispielsweise veräußern, wobei den Miterben ein Vorkaufsrecht zusteht. Einen einzelnen Gegenstand wiederum kann er nicht veräußern, da die Veräußerung nur durch alle Erben erfolgen kann. Erben die Geschwister A, B und C den Oldtimer der Mutter, so kann A beispielsweise ihren Anteil am Oldtimer an B und C verkaufen. Den Oldtimer selbst können aber nur A, B und C gemeinsam verkaufen.

Nicht jeder Nachlass lässt sich sofort auseinandersetzen oder seine Auseinandersetzung ist von den Erben nicht gewünscht. In dem Fall stellt sich die Frage, welche Regelungen die Erbengemeinschaft bei der Nachlassverwaltung zu beachten hat. Das Gesetz unterscheidet drei Arten der Verwaltung: Die ordentliche Verwaltung, bei der jeder Erbe die Pflicht hat, an der Verwaltung mitzuwirken und die Stimmenmehrheit der Erben für ein Handeln erfordert. Die außerordentliche Verwaltung, die eine erhebliche Bedeutung in wirtschaftlicher Hinsicht für den Nachlass hat, erfordert Einstimmigkeit der Erben, während die notwendige Verwaltung zur Abwehr einer Gefahr für den Nachlass auch alleiniges Handeln eines Erben ermöglicht.

 

Immobilien in der Erbengemeinschaft bilden Konfliktpotential im Rahmen der Verwaltung und zwar bereits bei Fragestellungen wie diese durchgeführt werden soll, durch wen und in welcher Weise, um nur drei Beispiele zu nennen. Sinnvoll können hier unterschiedliche Wege sein. Die Bandbreite reicht von der Errichtung einer Vermögensgesellschaft durch den Erblasser selbst oder aber auch durch die Erbengemeinschaft bis hin zur Teilungsversteigerung der Immobilien und Nachlassauseinandersetzung.

Gleiches gilt für Unternehmen und Unternehmensanteile. Hier sollte der Erblasser bereits vor dem Erbfall gesellschaftsrechtliche Fragestellungen klären und entsprechend ausgestalten, insbesondere wenn das Unternehmen nach dem Ableben fortgeführt werden soll.