Zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts
Bei grenzüberschreitenden Rechtsfragen im Zivilrecht ist auf die Regelungen des internationalen Privatrechts und Europarechts zurückzugreifen. Im Ehegüterrecht, Ehescheidungsrecht oder im Erbrecht besteht das Recht der Rechtswahlvereinbarung hinsichtlich des auf das Güterrecht, die Ehescheidung oder das Erbrecht anzuwendende Recht. Da es nach dem internationalen Privatrecht aber insbesondere im europäischen Recht auch auf das Recht des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ankommen kann, stellt sich häufig die Frage, was unter diesem rechtlich nicht definierten Begriff zu verstehen ist.

Das OLG Düsseldorf hat zum gewöhnlichen Aufenthalt ausgeführt, dass es sich dabei um den Daseinsmittelpunkt eines Menschen handelt, an dem sein Schwerpunkt der kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen liegt. Zur Feststellung bedarf es objektiver nach außen erkennbarer Merkmale eines längeren Aufenthaltes, der nicht nur vorübergehend sein soll.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2018 - I-3 Wx 214/16, BeckRS 2018, 17079, eingestellt am 15.04.2019