Zur Haftung für bestehende Grundschuldzinsen in der Teilungsversteigerung
Im Rahmen erbrechtlicher Auseinandersetzungen, in der sich die Erben einer Erblasserimmobilie nicht über deren Verwertung einigen können, besteht die Möglichkeit, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch Teilungsversteigerung der Erblasserimmobilie in die Wege zu leiten, denn Voraussetzung für jede Erbteilungsklage ist die Veräußerung aller nicht teilbaren Gegenstände der Erbmasse. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit des Pfandverkaufs und der Teilungsversteigerung.

Für die Teilungsversteigerung stellt sich die Frage, ob die Immobilie mit Grundschulden belastet ist. Die Grundschuld ist unabhängig vom zugrundeliegenden Darlehensvertrag. Dies ist Basis des Akzessorietätsprinzips. Schuldrechtlicher Vertrag und dingliche Sicherung sind deshalb voneinander unabhängig. Vertraglich wird dies über eine sogenannte Sicherungsabrede oder Sicherungszweckerklärung erreicht.

Kommt es zu einer Versteigerung, gehen die Grundschuldzinsen und die Belastungen als Mindestgebot grundsätzlich auf den Ersteigerer über. Dies ist auch dann der Fall, selbst wenn die zugrundeliegenden Darlehensverträge, die durch die Grundschuld besichert werden, nicht mehr existieren; denn aufgrund der Akzessorietät wird ein dinglich belastetes Grundstück ersteigert und der Ersteigerer wird durch die Ersteigerung nicht Partei der Sicherungsabrede, BGH, Az. IV ZR 452/02, Urteil vom 21.05.2003. Aus diesem Grund muss der Ersteher einer belasteten Immobilie, für die eine Grundschuld eingetragen ist, damit rechnen, dass die Inhaberin der Grundschuld entsprechende Zinsen gegen ihn geltend macht.
Vgl. hierzu OLG München, Az. 7 U 6031/20, Endurteil vom 20.07.2022, eingestellt am 08.02.20223