Motiv oder Bedingung bei der Testamentserrichtung
Das Landgericht Hagen hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob ein Testament gültig ist, in dem die Erblasserin festlegt, dass das Testament: „gilt für den Fall, dass ich nicht aus meinem Urlaub zurückkomme.“ Im Rahmen der Testamentsauslegung ist also zu klären, ob hierin eine reine Motivlage der Erblasserin vorlag, das Testament zu errichten, oder aber die Bedingung dafür, dass dieses Testament nur gelten soll, wenn die Bedingung eintritt und die Erblasserin tatsächlich aus dem Urlaub nicht zurückkehrt.
In der Entscheidung beruft sich das Landgericht Hagen auf vergleichbare Fälle, in denen Erblasser testiert hatten, dass sie von einer Urlaubsreise nicht zurückkehren, OLG Hamm, Az. 15 W 63/96, dass sie an einem bestimmten Tag tödlich verunglücken, Kammergericht, Az. 6 W 10/18, oder aber bei einem Unfall sterben sollten, Schleswig-Holsteinisches OLG, Az. 3 Wx 38/15.
In den zuvor genannten Entscheidungen sind die Einzelgerichte auch im Rahmen der Testamentsauslegung zu der Entscheidung gelangt, dass in der Nennung der Sachverhalte lediglich das Motiv für die Errichtung eines Testaments gesehen werden kann, wenn im Nachgang nicht anderweitig testiert worden ist. Das reine Motiv für die Errichtung einer Testamentserrichtung führt nicht dazu, dass eine Bedingung eintritt, wonach das Testament nur dann gelten soll, wenn tatsächlich das benannte Ereignis eingetreten ist. Im vorliegenden Fall wäre dann die Bedingung gewesen, dass die Erblasserin tatsächlich aus ihrem Urlaub nicht zurückkehrt.
Aufgrund der Tatsache, dass das Landgericht Hagen die Nennung der Urlaubsreise lediglich als Motiv für die Testamentserrichtung gesehen hat, galt das Testament auch für den Erbfall.
Landgericht Hagen, Az.: 4 O 265/22, Anerkenntnisurteil vom 02.06.2023, eingestellt am 01.02.2024