Der quotenlose Erbschein nach § 352a Absatz 2 Satz 2 FamFG
Die Erbfolge kann in Deutschland mit dem notariellen Testament / Erbschein nebst Eröffnungsprotokoll, dem europäischen Nachlasszeugnis und dem Erbschein nachgewiesen werden.

Um einen Erbschein zu erhalten, ist dieser beim Nachlassgericht zu beantragen. In der Regel weist der Erbschein bei mehreren Erben deren Erbquote aus. Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen lag der Sachverhalt zugrunde, dass die Erben darüber stritten, ob es mehrere Erben gab oder nur einen Alleinerben nebst der Auslobung von Vermächtnissen durch den Erblasser. Aus diesem Grund beantragte ein vermeintlicher Erbe einen quotenlosen Erbschein, da die Erbquoten noch zu klären wären, während ein anderer vermeintlicher Erbe einen Alleinerbschein für sich beantragte.

Das Oberlandesgericht in Bremen führt in seiner Entscheidung gestützt auf den Wortlaut des § 352a Absatz 2 Satz 2 FamFG aus, dass für den quotenlosen Erbschein ein Antrag aller Erben notwendig sei, dass der Erbschein quotenlos erteilt werden soll oder aber das die anderen Erben der Erteilung eines quotenlosen Erbscheins nicht widersprechen. Stellt allerdings ein anderer Erbe einen Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins, so liegt kein gemeinsamer Antrag aller Erben vor, weshalb ein quotenloser Erbschein nicht erteilt werden kann.

Aufgrund des Streits der Antragsteller konnte im vorliegenden Fall kein Alleinerbschein erteilt werden, da im Erbscheinverfahren die Erbquoten erst noch ermittelt werden mussten.

Grundsätzlich nennt ein Erbschein die Erbquoten der einzelnen Erben, § 352a Absatz 1 FamFG.
OLG Bremen, Aktenzeichen 5 W 15/20, Beschluss vom 28.10. 2020, eingestellt am 15.02.2021