Zur Auslegung der Formulierung „Berliner Testament“ in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament
Dem Oberlandgericht Celle lag in einer aktuellen Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde, wonach die Eheleute sich durch einen Notar haben beraten lassen, wie das Testament abzufassen sei. Der Notar legte hierauf den Eheleuten einen Entwurf vor und die Eheleute haben dann in einer gemeinsamen, eigenhändig unterschriebenen Erklärung folgenden Wortlaut eingesetzt, „Initialen der Eheleute … wollen unseren Restbesitz durch ein Berliner Testament vererben.“, diese Erklärung wurde mit dem Datum und der Unterschrift beider Eheleute unterzeichnet.

In dem nachfolgenden Rechtsstreit im Erbscheinsverfahren ging es um die Fragestellung, wie dieses Testament der Eheleute auszulegen sei und ob die Ehefrau den vorverstorbenen Ehemann als Alleinerbin beerbt.

Das Oberlandesgericht Celle kommt in dem Verfahren zu dem Ergebnis, dass selbst wenn ein Berliner Testament rechtlich nicht eindeutig hinsichtlich des Inhalts zu bestimmen ist, so geht aus einem Berliner Testament doch hervor, dass sich die Eheleute gemeinsam als Erben einsetzen und Schlusserben die Kinder seien. Dies war auch im Ergebnis Inhalt des Notarentwurfs und der notariellen Beratung, die die Eheleute erhalten hatten, so dass das Oberlandesgericht Celle in dem Verfahren nach Auslegung des Testaments zu dem Ergebnis kam, dass der Erbschein der längerlebenden Ehefrau als Alleinerbin auszustellen sei.
OLG Celle, Az.: 6 W 77/22, Beschluss vom 07.07.2022, eingestellt am 22.05.2023