Beweisaufnahme und Beweiswürdigung in der zweiten Instanz
In gerichtlichen Verfahren dienen die erste und die zweite Instanz der Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen, die den vom Kläger behaupteten Anspruch darlegen und beweisen sollen. Für die Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen und der Beibringung der entsprechenden Beweise gibt es neben Urkunden und Zeugenaussagen auch die Möglichkeit der Sachverständigengutachten. Es ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und liegt im Ermessen des jeweiligen Tatrichters, ob und in welchem Umfang eine Beweiserhebung durch Sachverständige durchgeführt wird. Gleiches gilt für Zeugenaussagen. Will in der zweiten Instanz und damit im Berufungsverfahren das Berufungsgericht die Ausführungen eines Sachverständigen anders würdigen, als es das erstinstanzliche Gericht getan hat, so bedarf es der erneuten Anhörung dieses Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die dann vor dem Berufungsgericht stattfindet. Das bedeutet, dass der Sachverständige, der bereits in der ersten Instanz durch das Gericht gehört wurde, in der zweiten Instanz durch das Gericht erneut zu laden ist und durch das Gericht anzuhören ist und die Beweiswürdigung aus der Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht zu erfolgen hat. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof in Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung.
BGH, Aktenzeichen VI ZR 126/21, Beschluss vom 18.07 20 23 eingestellt am 15.01.2024