Zur Fragestellung, ob die in der Person liegende Verpflichtung, ein erhaltenes Erbe weiterzuleiten, eine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG darstellt
In einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ging es um folgenden Sachverhalt:
Der Erblasser vererbte einem Pfarrer und einer weiteren Person seinen gesamten Nachlass. Während die weitere Person die Erbschaft ausschlug, nahm der Pfarrer die Erbschaft an. Dies tat er nach eigenem Bekunden, um die Erbschaft an die Kirche weiterzuleiten. Nach § 32 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse von Pfarrerinnen und Pfarrern in der Evangelischen Kirche Deutschland ist es Pfarrern untersagt, Erbschaften anzunehmen. Der Pfarrer hatte die Erbschaft an die Evangelische Kirche weitergeleitet, dies per notariellem Schenkungsversprechen. Das Finanzamt hat im Nachgang die Erbschaftsteuer gegenüber dem Pfarrer veranschlagt. Hiergegen wandte sich der Pfarrer, allerdings ohne Erfolg.
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass der Pfarrer durch das Testament Erbe geworden ist. Im Rahmen der Universalsukzession, die jeder Erbschaft zugrunde liegt, wurde er Erbe nach dem Erblasser. Daran ändert auch das Dienstverhältnis nichts, was ihn auf dienstverhältnisrechtlicher Grundlage einschränkt, solche Erbschaften anzunehmen. Dem Testament war auch nicht zu entnehmen, dass die Evangelische Kirche Deutschland anstelle des Pfarrers die Erbschaft annehmen sollte. Aus diesem Grund urteilte der Bundesfinanzhof, dass keine abzugsfähigen Positionen nach § 10 Abs. 5 ErbStG für den Pfarrer einschlägig sind, die es ihm erlauben, die Übertragung als erbschaftssteuerlichen Abzugsposten anzusehen. Die Erbschaftsteuerverpflichtung des Pfarrers war durch die Annahme der Erbschaft vollumfänglich gegeben.
Bundesfinanzhof, Az.: II R 4/17, Urteil vom 11.07.2019, eingestellt am 22.12.2019