Zur Vollstreckung von gerichtlich festgestellten Ansprüchen auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses
Vor dem Landgericht Bad Kreuznach ging es um die Vollstreckung gegen die Schuldnerin, die aufgrund eines rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteils dazu verpflichtet war, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Dieses wurde durch die Schuldnerin dennoch nicht vorgelegt, so dass es um die Vollstreckung gemäß § 888 ZPO gegen die Schuldnerin ging. Das Landgericht führte aus, dass für die Vollstreckung nach § 888 ZPO ein Verschulden für die Festsetzung eines Zwangsgeldes keine Voraussetzung darstellt. Die Schuldnerin hat eine unvertretbare Handlung durchzuführen. Das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Auffassung, dass die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses eine unvertretbare Handlung darstellt, die durch die Schuldnerin vorzunehmen ist. Daran ändert auch nichts, dass der Notar letztendlich das Nachlassverzeichnis zu erstellen hat, da die Vorlagepflicht die Schuldnerin trifft. Die Schuldnerin hat alles in ihrer Machtstehende zu tun, den beauftragten Notar zur Vorlage des Nachlassverzeichnisses zu bewegen. Sie hat ihn anzumahnen bzw. den Notar mit rechtlichen Schritten zu drohen, damit dieser der Leistungspflicht nachkommt. Es wäre ihr auch zuzumuten, den Notar zu wechseln. Da sie verpflichtet ist, diesen Nachweis zu erbringen, muss sie im streitigen Verfahren auch darlegen, welche rechtlichen Schritte und Maßnahmen sie getroffen hat, um der Vorlage des Nachlassverzeichnisses gerecht zu werden.

Da nach § 888 ZPO für die Festsetzung von Zwangsgeldern gegen die Schuldnerin ein Verschulden keine Voraussetzung ist, spielt es für das Gericht auch keine Rolle, dass die Schuldnerin erklärte, dass wesentliche Verzögerungen ihre Ursache in der Covid-19-Pandemie hätten.
Landgericht Bad Kreuznach, Az.: 3 O 255/19, Beschluss vom 24.08.2020, eingestellt am 23.04.2021