Nachträgliche Besteuerung des Familienheims bei Aufgabe des Eigentumserbfalls
Der Bundesfinanzhof hatte in einer aktuellen Entscheidung darüber zu urteilen, ob im Falle der Aufgabe des Eigentums an einem ererbten Familienheim eine Nachbesteuerung gegeben ist, selbst wenn der ehemalige Eigentümer noch in der Immobilie wohnt, diese aber an einen Dritten übertragen hatte.

Im vorliegenden Fall war nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten das zum Nachlass gehörende hälftige Miteigentum am Familienheim auf die Ehefrau übertragen worden. Nach § 13, Abs. 1, Nr. 4b ErbStG fällt das Einfamilienhaus oder das sogenannte Familienheim, nicht unter die Besteuerung im Rahmen der Erbschaftsteuer, sondern ist von dieser befreit. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erbe in dem Familienheim auch weiterhin wohnt, das er durch Erbschaft erhalten oder zum Teil erhalten hat. Das wiederum bedeutet, dass die Selbstnutzung an das Eigentum gebunden ist. § 13 Abs. 1, Nr. 4b, Satz 5 ErbStG beinhaltet den sogenannten Nachversteuerungstatbestand. Hiernach ist das ererbte Familienheim im Rahmen der Erbschaft nachzuversteuern, wenn das Familienheim von dem Erwerber innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht weiter für Wohnzwecke genutzt wird, es sei denn, dass der Erwerber an der Selbstnutzung zu Wohnzwecken gehindert ist.

In dem streitigen Fall hatte die Erwerberin das Haus schenkweise an die Tochter übertragen und sich ein Nießbrauchsrecht einräumen lassen. Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Einräumung eines Nießbrauchsrechts nicht ausreicht, um der Nachbesteuerung zu entgehen. Die Aufgabe des Eigentums ist das wesentliche Charakteristikum der Vorschrift des § 13, Abs. 1, Nr. 4b Satz 5 ErbStG.

Praxishinweis: Für die Vermeidung der Nachbesteuerung für das ererbte Familienheim reicht es nicht aus, sich ein Nießbrauchsrecht eintragen zu lassen. Für die Nachbesteuerung ist es wesentlich, dass das Eigentum mindestens 10 Jahre weiter vor Ort besteht, um der rückwirkenden Nachbesteuerung zu entgehen. Einzige Ausnahme ist, dass der Erwerber nicht mehr in der Lage ist, das Eigenheim selbst zu Wohnzwecken zu nutzen.
Bundesfinanzhof, Az.: II R 38/16, Urteil vom 11.07.2019, eingestellt am 31.12.2019