Zu den Pflichten eines Nacherbentestamentsvollstreckers und eines zu erstellenden Vermögensverzeichnisses
In einem Testament kann der Erblasser für den Erbfall die Vor- und Nacherbfolge anordnen, um zu regeln, dass der Nachlass von einem Erben nach dem Tod des Erben auf einen weiteren Erben (Nacherbe) übergeht. Der Vorerbe ist selbst auch Erbe, kann aber gewissen Beschränkungen unterliegen, soweit er von den Beschränkungen durch den Erblasser im Testament nicht befreit wird. Nach dem Tod des Vorerben geht die Erbschaft dann auf den Nacherben über.
Vor dem Oberlandesgericht München ging es in einem aktuellen Fall um eine Nacherbentestamentsvollstreckung, die Rechte des Nacherbentestamentsvollstreckers und die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses zu Gunsten der Vorerben. Der Erblasser hatte die Vor- und Nacherbfolge und die Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Nacherbentestamentsvollstrecker hat nach dem Todesfall des Erblassers die Rechte der Nacherben gegenüber dem Vorerben zu wahren. Je nachdem, wie die Vorerbschaft ausgestaltet ist und welchen Beschränkungen sie durch den Erblasser unterliegt, hat der Testamentsvollstrecker für die Nacherben gewisse Erklärungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit und gegenüber dem Vorerben zu treffen. So sind die Nacherben verpflichtet, nach § 2120 BGB Erklärungen für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses abzugeben. Diese Erklärungen werden über den Nacherbentestamentsvollstrecker vorgenommen. Das Oberlandesgericht München schließt sich in seinem Beschluss der herrschenden Meinung der Literatur an, dass der Nacherbentestamentsvollstrecker das Auskunftsrecht gegenüber dem Vorerben hat, von diesem ein Nachlassverzeichnis erstellen zu lassen. Er selbst muss das Nachlassverzeichnis nicht erstellen. In dem Verzeichnis sind die Gegenstände des Nachlasses zu benennen, Wertangaben müssen nicht gemacht werden. Auch zählen die Verbindlichkeiten nicht zu den Positionen, die dann in dem Nachlassverzeichnis aufzuführen sind. Erinnerungsstücke und Dinge ohne jeglichen Wert sind in dem Verzeichnis ebenfalls nicht aufzuführen. Wird beispielsweise ein Haus mit Inventar vererbt und dieses Inventar ist abgewohnt, so sind die Gegenstände des Hausrats nicht aufzuführen. Das Oberlandesgericht München führt weiter aus, dass wenn die Auskunft zu einem Stichtag bereits erteilt wurde, es für einen späteren Zeitpunkt keiner weiteren Auskunft mehr bedarf. Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Verzeichnis nicht ordnungsgemäß erstellt worden wäre.
Oberlandesgericht München, Az.: 31 Wx 439/17, Beschluss vom 28.01.2020, eingestellt am 23.04.2020