Zur Todesfallleistung aus einem Versicherungsvertrag des Erblassers
In der erbrechtlichen Praxis kommt es häufig vor, dass sich die Frage stellt, ob Versicherungen, die aus den Todesfall leisten, in die Erbschaft fallen oder nicht.
Mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Frankenthal in einem Urteil aus dem letzten Jahr zu beschäftigen, hier war es so, dass der Erblasser ein widerrufliches Bezugsrecht bezüglich der Versicherungsleistung auf seinen Tod einem Dritten eingeräumt hat. Bei einer solchen Todesfallleistung erwirbt derjenige, der bezugsberechtigt ist, die Versicherungsleistung mit Eintritt des Versicherungsfalls. Der Versicherungsfall ist in einem solchen Fall der Tod des Erblassers.
Das Landgericht Frankenthal führt weiter aus, dass als Rechtsgrund für eine Todesfallleistung aus einem Versicherungsvertrag eine Schenkung in Betracht kommt. Das Schenkungsversprechen kann vor dem Tod zwischen Erblasser und Begünstigten erfolgen, allerdings bedarf es für die Schenkung der notariellen Beurkundung. Liegt diese nicht vor, so führt das Landgericht Frankenthal weiter aus, dass das nicht durch einen Notar beurkundete Schenkungsversprechen formnichtig ist, die Formnichtigkeit wird aber mit dem Tod des Erblassers geheilt, so dass der Begünstigte dann Beschenkter bezüglich der Todesfallleistung ist. Voraussetzung ist, dass bei einer widerruflichen Einsetzung des Begünstigten die Begünstigtenstellung nicht widerrufen wurde.
Liegt ein solcher Fall vor, dann ist die Todesfallleistungsversicherung nicht Teil des Nachlasses, die Erben haben also keine Möglichkeit dann auf die Versicherungsleistung zuzugreifen, da der Begünstigte auf den Todesfall durch den Erblasser beschenkt wird.
Landgericht Frankenthal, Az.: 8 O 165/22, Urteil vom 27.09.2022, eingestellt am 01.08.2023