Zur Beschränkungsmöglichkeit der Wechselbezüglichkeit im Testament
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, gemeinschaftlich zu testieren und somit ein gemeinsames Testament zu verfassen. In gemeinschaftlichen Testamenten gilt die Wechselbezüglichkeit von Verfügungen, wenn anzunehmen ist, dass der eine die Verfügung aufgrund der Verfügung des anderen trifft, § 2270 Absatz 1 BGB. Eine Wechselbezüglichkeit ist dann gegeben, wenn anzunehmen ist, dass bei Wegfall der Verfügung des einen die Verfügung des anderen ebenfalls entfallen sollte. Für jede Verfügung im gemeinschaftlichen Testament ist die Wechselbezüglichkeit jeweils zu prüfen. Es gibt also keinen Automatismus einer Wechselbezüglichkeit nur weil ein gemeinschaftliches Testament vorliegt.

Im Rahmen der Privatautonomie haben die Testierenden aber auch die Möglichkeit, einen Änderungsvorbehalt in das Testament aufzunehmen und den Umfang des Änderungsvorbehaltes selbst zu bestimmen. So kann im Rahmen des Änderungsvorbehaltes beispielsweise bestimmt werden, dass die wechselbezüglich verfügte Erbeinsetzung durch den überlebenden Ehegatten abgeändert werden kann.

In einem Testament, das dem Oberlandesgericht Rostock zur Entscheidung vorlag, hatten die Eheleute ihre Wechselbezüglichkeit im Testament so ausgestaltet, dass sie diese Verfügungen zu Lebzeiten nur durch notariellen Widerruf oder gemeinschaftliche Erklärung abändern konnten. Allerdings bestand durch einen vorgenommenen Änderungsvorbehalt auch die Möglichkeit, dass der überlebende Ehegatte berechtigt sein sollte, testamentarisch eine andere Erbeinsetzung vorzunehmen. Die Wechselbezüglichkeit war nur auf die Lebzeit beider Ehegatten beschränkt.

Nach dem Tod des Ehemannes testierte die überlebende Ehefrau neu und setzte allein ihre Kinder zu erben ein.

Das Oberlandesgericht Rostock kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass die Beschränkung der Wechselbezüglichkeit in einem Testament durch Erklärung der Ehegatten im Rahmen eines Änderungsvorbehalts möglich ist, so dass die überlebende Ehefrau auch die Schlusserbenstellung nach dem Tod des Ehemannes komplett anders regeln durfte, als es zunächst im gemeinschaftlichen Testament vorgesehen war.

Praxishinweis: Möchten Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Änderungen zu lassen, nachdem bereits ein Ehegatte verstorben ist, so ist zu Lebzeiten der Ehegatten ein entsprechender Änderungsvorbehalt im Testament aufzunehmen und die Ehegatten sollten sich beim Abfassen des Testaments darüber im Klaren sein, welche Abänderungsbefugnis dem überlebenden Ehegatten eingeräumt werden soll.
OLG Rostock, Aktenzeichen 3 W 94/19, Beschluss vom 25.08.2020, eingestellt am 15.03.2021