Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei dreijähriger Trennung
Üblicherweise endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft entweder mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung oder wenn ein anderer Güterstand vereinbart wird. Der Anspruch auf Zugewinnanspruch entsteht gem. § 1378 Abs. 3 BGB, wenn der Güterstand beendet wird. Ab diesem Zeitpunkt können Verzugszinsen geltend gemacht werden. In den meisten Fällen kommt es zu einer Auseinandersetzung über den Zugewinnausgleich im Falle der Beendigung des Güterstandes durch eine Scheidung. Im Falle einer langen Verfahrensdauer, aber auch, wenn zu befürchten ist, dass die Ausgleichsforderung gefährdet ist, kann es sinnvoll sein, eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft herbeizuführen. Eine Voraussetzung, um einen vorzeitigen Zugewinnausgleich geltend zu machen, ist gegeben, wenn eine dreijährige Trennung vorliegt. Sofern die Trennung mindestens drei Jahre andauert, kann gem. § 1385 Nr. 1 BGB die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben werden. Von einem Getrenntleben ist auszugehen, wenn die Ehegatten nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft leben und die häusliche Gemeinschaft nicht wieder hergestellt werden soll. Für die Dauer des Getrenntlebens ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Die Trennung muss ununterbrochen angedauert haben, ein Versöhnungsversuch bis zu drei Monaten schadet jedoch nicht.

Der Antrag auf den vorzeitigen Zugewinnausgleich kann nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht werden. Der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kann neben dem Scheidungsverfahren isoliert gestellt werden. Bzgl. des Berechnungszeitpunktes gilt als Stichtag für das Endvermögen der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrages auf den vorzeitigen Zugewinnausgleich, siehe § 1387 BGB. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzung des dreijährigen Getrenntlebens trägt derjenige, der den Antrag eingereicht hat.
Tanja Langheim: Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. In Forum Familienrecht 11, 2022, S. 441 ff., eingestellt am 08.12.2022