Zur Wertermittlung der Beschwer bei einem güterrechtlichen Auskunftsanspruch
Nach § 1379 BGB trifft die Ehegatten ein gegenseitiger Auskunftsanspruch und damit auch die Auskunftspflicht, wenn der eheliche Güterstand beendet wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte die Scheidung beantragt oder die Aufhebung der Ehe oder den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei einer vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung einer solchen beantragt wird. Die Auskunft besteht für das Anfangsvermögen, das Endvermögen und das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung.

Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer zur Auskunft verpflichtet. Hiergegen legte er Beschwerde ein. Nach § 61 Abs. 1 FamFG hat die Beschwer einen Wert von 600,00 € zu erreichen. Im vorliegenden Fall führte der BGH aus, dass nach ständiger Rechtsprechung der Wert der Beschwer im Auskunftsanspruch wie folgt berechnet wird: Zugrunde zu legen sei die Zeit, die der auskunftspflichtige für die Zusammenstellung der Unterlagen benötigt. Der BGH geht davon aus, dass die Bereitstellung der Unterlagen in der jeweiligen Freizeit des Verpflichteten erfolgt. Als Stundensatz für die Tätigkeit wird auf die Stundensätze zurückgegriffen, die einem auskunftspflichtigen Zeugen in einem Prozess zustehen. Hierbei handelt es sich um maximal 21 € pro Stunde. Etwas anderes kann nur gelten, wenn mit der Auskunftserteilung eine berufstypische Leistung erbracht wird oder ein Verdienstausfall einhergeht, die Bereitstellung der Unterlagen also gerade nicht in der Freizeit erfolgt. Darüber hinaus können ebenfalls Kopierkosten geltend gemacht werden und sollten Grundbuchauszüge beizubringen sein, dann auch die Kosten für diese. Besteht die Notwendigkeit, dass ein Steuerberater eingebunden werden muss, so sind auch dessen Kosten in Ansatz zu bringen, allerdings geht das Gericht dann davon aus, dass die Beibringung mit tatkräftiger Unterstützung des Auskunftsverpflichteten zu erfolgen hat. Nur wenn die Summe dieser Kosten tatsächlich den Beschwerdewert von 600 € übersteigt, ist die Beschwerde zulässig. Im vorliegenden Fall war dies nicht der Fall, sodass die Beschwerde abgewiesen wurde.
BGH, Aktenzeichen XII ZB 11/19, Beschluss vom 26.06.2019, eingestellt am 22.08.2019