Zur Berechnung der Betreuungsgebühr im Rahmen eines Behindertentestaments mit Dauertestamentsvollstreckung
In der Rechtsprechung und Literatur ist das sogenannte Behindertentestament anerkannt. Bei einem Behindertentestament wird der behinderte Erbe als Vorerbe eingesetzt und für das im Rahmen der Vorerbschaft zugewandte Vermögen wird die Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Insoweit kann das Vermögen nicht beeinträchtigt werden, das Vermögen dient aber dazu, dass der Vorerbe genau definierte im Rahmen der Dauertestamentsvollstreckung dargelegte Zuwendungen erhält, die er aus dem Vermögen für sich verwenden darf. Das Behindertentestament soll verhindern, dass der Sozialleistungsträger Zugriff auf das Nachlassvermögen erhält.

Im Rahmen des betreuungsgerichtlichen Kostenansatzes ging es in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken um die Frage, welcher Kostenansatz im Rahmen des Behindertentestaments bei Betreuung und Dauertestamentsvollstreckung für die Betreuung in Ansatz zu bringen ist. Das Amtsgericht hatte für die Betreuungen den Wert des Vermögens zugrunde gelegt. Hiergegen wandte sich der Betreuer für den von ihm Betreuten und nachdem das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hatte, wurde im Rahmen einer weiteren Beschwerde der Sachverhalt dem Oberlandesgericht vorgelegt. Das Oberlandesgericht führt in seinem Beschluss aus, dass in einem Behindertentestament mit Dauertestamentsvollstreckung und Betreuung dem Behinderten und unter Betreuung stehendem Vorerben nicht der Nachlass in Ansatz zu bringen ist, sondern lediglich die Zuwendungen, die der Betreute aus dem Vermögen erhält. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um einen direkten Zugriff, den der Betreute auf das Nachlassvermögen hat, sondern nur um Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker, die im Rahmen der Betreuung zu berücksichtigen sind.
OLG Zweibrücken, Az.: 3 W 58/20, Beschluss vom 23.11.2020, eingestellt am 15.06.2021