Fiskalerbrecht
Der Begriff „Fiskalerbrecht“ bedeutet, dass der Staat den Nachlass des Verstorbenen erbt.

Dies erfolgt nicht im Sinne einer testamentarischen Anordnung, sondern in dem Sinn, dass sich keine Erben des Erblassers feststellen lassen.

Hat der Erblasser also kein Testament hinterlassen und lassen sich auf Nachforschungen des Nachlassgerichts keine Erben feststellen, so erfolgt nach § 1964 BGB, dass das Nachlassgericht festzustellen hat, dass keine Erben vorhanden sind, weshalb der Staat den Erben beerbt.

Der Rechtsgrund für das Fiskalerbrecht ist darin zu sehen, dass ein Nachlass nie herrenlos sein kann. Gegenstände haben in das Eigentum eines anderen überzugehen. Im Rahmen des Erbrechts erfolgt dies durch die sogenannte „Universalsukzession“. Im Rahmen der logischen Sekunde des Todes geht der Nachlass und damit das Eigentum an den Erben über, selbst wenn dieser unbekannt ist. Lässt sich kein Erbe feststellen, dann ist der Erbe also der Staat.

Das Kammergericht hatte sich mit dem Feststellungsbeschluss des Fiskalerbrechts des erstinstanzlichen Gerichts auseinanderzusetzen. Die Feststellung des Fiskalerbrechts erfolgt durch das Nachlassgericht in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des Gerichts. Hierfür hat das Gericht zunächst am Wohnort oder am Lebensmittelpunkt des Erblassers und ggf. darüber hinaus Einsicht in die Sterberegister, Geburtenregister oder Eheregister nachzuforschen, ob sich Erben feststellen lassen. Wenn sich keine Erben feststellen lassen, so hat das Gericht weiter die öffentliche Aufforderung nach § 1965 BGB zur Anmeldung von Erbrechten unter der Setzung einer Anmeldefrist durchzuführen. Einer öffentlichen Aufforderung bedarf es nicht, wenn die Kosten der öffentlichen Aufforderung nicht im Verhältnis zum Nachlass stehen, der Nachlass beispielsweise überschuldet ist. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung allerdings davon aus, dass ein Aufgebotsverfahren mit geringen Kosten einhergeht.

Wenn sich also nach der erfolgten öffentlichen Aufforderung kein Erbe meldet, der sein Erbrecht nach dem Erblasser anmeldet, kommt es zum Erbrecht des Staates.
Kammergericht, Az.: 19 B 180/22, Beschluss vom 12.12.2022, eingestellt am 15.11.2023