Soll das Grundbuch aufgrund eines europäischen Nachlasszeugnisses berichtigt werden, so ist dessen Gültigkeit bis zur Eintragung im Grundbuch erforderlich
Für Erbschaftsangelegenheiten im europäischen Kontext und damit im Raum der europäischen Union gibt es auf Basis der europäischen Erbrechtsverordnung ((EU) Nr. 650/2012 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 04.07.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses (EU-ErbVO)) bei grenzüberschreitenden Nachlässen die Möglichkeit, ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen. Anders als der deutsche Erbschein bedarf es für das Europäische Nachlasszeugnis keiner weiteren Anerkennung in den europäischen Mitgliedstaaten. Das europäisches Nachlasszeugnis wird dem Erben in beglaubigter Abschrift erteilt und ist regelmäßig nur begrenzt gültig, Artikel 70 Abs. 3 EU-ErbVO. Die Gültigkeit beträgt sechs Monate. Nach Ablauf der Gültigkeit kann auf Antrag bei der Ausstellungsbehörde eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer beantragt werden.
Im vorliegenden Fall wollte der Erbe eines internationalen Nachlasses aufgrund des europäischen Nachlasszeugnisses in Deutschland beim Grundbuchamt sein Erbe eintragen und das Grundbuch berichtigen lassen. Im vorliegenden Fall war es allerdings so, dass zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung das europäische Nachlasszeugnis noch gültig war, zum Zeitpunkt der Eintragung war es allerdings abgelaufen. Dem Antragsteller und Erben wurde zuvor vom Grundbuchamt mitgeteilt, dass eine Verlängerung des Nachlasszeugnisses notwendig sei. Hierüber gab es ein Rechtstreit und das Kammergericht hat in seiner aktuellen Entscheidung beschlossen, dass für die Dauer der Eintragung und bis zum Abschluss der Eintragung das europäische Nachlasszeugnis seine Gültigkeit besitzen muss.
Praxishinweis: Überprüfung der Gültigkeit vor Antragstellung und gegebenenfalls den notwendigen Verlängerungsantrag rechtzeitig stellen.
KG, Az.: 1 W 161/19, Beschluss vom 03.09.2019, eingestellt am 31.10.2019