Das notarielle Nachlassverzeichnis
Ist ein Pflichtteilsberechtigter nicht Erbe geworden, so steht ihm sein Anspruch auf den Pflichtteil zu, der sich in der Höhe des hälftigen gesetzlichen Erbanspruchs bemisst. Um überhaupt in der Lage zu sein, den Umfang der Erbschaft und damit des Pflichtteilsanspruchs ermitteln zu können, steht dem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit der Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu.

In der Praxis gibt es immer wieder Streit darüber, welchen Anforderungen das Nachlassverzeichnis genügen muss und welche Aufgaben der Notar zu erfüllen hat, wenn er das entsprechende Nachlassverzeichnis erstellt.

Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einem Beschluss mit diesen Fragestellungen auseinandergesetzt. Es führt aus, dass ein Anspruch auf eine Ergänzung oder eine Berichtigung des Nachlassverzeichnisses besteht, wenn das Nachlassverzeichnis Gegenstände von unbestimmter Mehrheit gerade nicht enthält, wenn es keine Angaben über den fiktiven Nachlass beinhaltet oder aber auch der Nachweis von Schenkungen nicht erfolgt oder beauskunftet wird, dass es diese nicht gegeben hat. Darüber hinaus, wenn der Notar sich allein auf die Bekundungen des Erbes bezieht, ohne dass er eine eigene Ermittlungstätigkeit vorgenommen hat. Des Weiteren führt das Oberlandesgericht Köln aus, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis nur dann erfüllungstauglich für den Auskunfts- und Beleganspruch des Pflichtteilsberechtigten ist, wenn es eine geordnete Zusammenstellung des Nachlassvermögens und der Gegenstände, sowie deren Verbindlichkeiten enthält und die Zusammenstellung für den Pflichtteilsberechtigten nachprüfbar ist. Des Weiteren wird ausgeführt, dass das Nachlassverzeichnis nicht in einer Urkunde zusammengefasst sein muss, es kann auch aus diversen Teilverzeichnissen bestehen, wenn in der Gesamtschau die Auskunft über den Nachlass in erfüllungstauglicher Form gewahrt ist und das Nachlassverzeichnis weiterhin noch übersichtlich erscheint.

Damit ein Nachlassverzeichnis erfüllungstauglich ist, bedarf es der Aufteilung der einzelnen Aktiv- und Passivpositionen des Nachlasses und zwar hinsichtlich des tatsächlichen Nachlasses und des fiktiven Nachlasses, also desjenigen Nachlasses, der dem Nachlass hinzuzurechnen ist, da er vom Erblasser bereits durch Schenkungen der letzten 10 Jahre oder innerhalb der Ehe geschmälert wurde, so dass diese Positionen dem Nachlass hinzuzurechnen sind.Vgl. OLG Köln, Az.: 24 W 49/23, Beschluss vom 08.11.2023, eingestellt am 22.05.2024