Zum Zeitpunkt der Besteuerung eines fälligen Vermächtnisses beim Tod des Beschwerten
In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ging es um die Fragestellung, wann bei einem betagten Vermächtnis die Besteuerung zu erfolgen hat, und auf welchen Beteiligten die Besteuerung erfolgt. Damit wurde der Frage nachgegangen, ob der Vermächtnisnehmer die Besteuerung auf den Beschwerten oder auf den Erblasser abstellen kann. Dies hat mit der Wahl der Steuerklassen zu tun.
Der Bundesfinanzhof führt aus, dass das Vor- und Nachvermächtnis der Vor- und Nacherbfolge steuerrechtlich gleich stehen. Er führt aus, dass es einen zivilrechtlichen Unterschied zwischen der Betrachtung der Vor- und Nacherbfolge oder Vor- und Nachvermächtnisse zum steuerrechtlichen Prinzip gibt. Bei einer Vor- und Nacherbfolge erben letztendlich beide vom Erblasser, die Erbfolge ist zeitlich gestaffelt. Zivilrechtlich ist das Vor- und Nachvermächtnis ebenfalls so ausgestaltet. Das heißt, der Erblasser setzt einen Vermächtnisnehmer als Vorvermächtnisnehmer ein und beschwert diesen mit einem Nachvermächtnis. Steuerrechtlich, so führt der Bundesfinanzhof aus, ist auf den Erwerb des Vermächtnisses abzustellen. Der Nachvermächtnisnehmer hat also den Vermächtniserwerb erst zum Zeitpunkt des Erwerbes zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Vor- und Nachvermächtnisse handelt. Auf Antrag kann der Nachvermächtnisnehmer jedoch eine Besteuerung auf den Erblasser beantragen und nicht auf den Vorvermächtnisnehmer. Die Besteuerungskriterien richten sich nach § 6 Abs. 2 ErbStG.
BFH, Az.: II R 2/20, Urteil vom 31.08.2021, eingestellt am 01.06.2022