Testament
Das deutsche Recht bietet dem Erblasser die Möglichkeit, ein Testament aufzusetzen. Dies muss eigenständig geschrieben, datiert und mit der Unterschrift des Erblassers versehen sein. Zudem ist es ratsam, dass das Testament eine Rechtswahlvereinbarung enthält, die beinhaltet, welches Recht auf das Testament angewendet werden soll. Dies ist deshalb sinnvoll, damit zum Beispiel nicht spanisches Recht auf den Erbfall Anwendung findet, nur weil jemand einen Großteil des Jahres unter spanischer Sonne verbracht hat.
Außerdem besteht die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament zu erstellen. Diese Alternative räumt das Gesetz nur verheirateten Paaren oder eingetragenen Lebenspartnern ein. Das gemeinschaftliche Testament ist ebenfalls eigenhändig zu erstellen. Dies wird dadurch erreicht, dass ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt, datiert und unterzeichnet und der andere Ehegatte es ebenfalls unterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte sollte zudem das Datum und den Ort der Unterzeichnung mit angeben. Hilfreich ist es, wenn der mitunterzeichnende Ehegatte zuvor erklärt, dass das im Testament Erklärte auch sein letzter Wille sei.
Wichtig bei den eigenhändigen Testamenten ist, dass sie tatsächlich der Form der Eigenhändigkeit entsprechen. Wird ein Testament beispielsweise am Computer erstellt und anschließend ausgedruckt und unterschrieben, erfüllt es nicht die Form und ist deshalb unwirksam. In einem solchen Fall tritt dann die gesetzliche Erbfolge ein.
Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gibt es die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments nicht. In Betracht kommen dann lediglich zwei Einzeltestamente oder die Erstellung eines Erbvertrages, für den die notarielle Form erforderlich ist.
Das notarielle Testament ist die dritte Möglichkeit, ein Testament abzufassen.
Liegt kein Testament oder kein wirksames Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.