Rechtverfolgungskosten als steuerrechtlich zu berücksichtigende Nachlassverbindlichkeiten
Vor dem Bundesfinanzhof ging es in einer aktuellen Entscheidung darum, ob auch Rechtsverfolgungskosten, die vergeblich aufgewandt wurden, als Nachlassverbindlichkeiten gelten.
In dem Fall hatten die Erben unterschiedliche Verfahren vor den Zivilgerichten geführt, damit Gegenstände, die zuvor dem Erblasser gehörten, in den Nachlass fallen. Es wurde argumentiert, dass der Erblasser zur Zeit der Übertragung und Veräußerung nicht geschäftsfähig war. Hätten die Erben mit ihren Klagen Erfolg gehabt, so wären diese Gegenstände Teil des Nachlasses geworden.
Rechtsverfolgungskosten zählen allgemein zu den Nachlassverbindlichkeiten und sind deshalb abzugsfähige Posten im Rahmen der steuerrechtlichen Beurteilung der Erbschaftsteuer nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 ErbStG.
Der BFH hat in der Entscheidung ausgeführt, dass der Begriff der Nachlassregelungskosten als abzugsfähige Position grundsätzlich weit auszulegen ist und bestätigt hiermit seine bisherige Rechtsprechung. Zu den Nachlassregelungskosten zählen alle die Kosten, die für die rechtliche und tatsächliche Feststellung des Nachlasses erforderlich sind, damit die Erben die Möglichkeit haben, die zur Erbschaft gehörenden Güter in ihren Besitz zu bringen. Hierzu zählen nach Auffassung des BFH auch die Kosten, die im Rahmen einer gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Erben zur Feststellung des Nachlasses erforderlich sind, auch wenn diese am Ende nicht erfolgreich sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die aufgewendeten Kosten in einem begrenzten engen zeitlichen und damit auch sachlichen Zusammenhang mit der Erbschaft und dem Erwerb von Todes wegen sind. Entstehen diese Kosten erst im Rahmen der späteren Verwaltung, dann handelt es sich bei diesen Kosten um Nachlassverwaltungskosten, die erbschaftsteuerrechtlich nicht abzugsfähig sind.
BFH, Az. II R 29/16, Urteil vom 06.11.2019, eingestellt am 31.07.2020