Praxishinweis: Pflichtteilsrecht
Die Enterbung eines Pflichtteilsberechtigten in einem Testament führt nicht immer zum Ausschluss des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass.
Eine Enterbung kann ausdrücklich im Testament erfolgen, indem der Erblasser ausdrückt, dass eine bestimmte Person nicht Erbe werden soll. Sie kann im Testament auch stillschweigend erfolgen, indem beispielsweise die Ehegatten sich selbst zu Alleinerben einsetzen, ohne die Kinder zu Erben einzusetzen.
Das Gesetz kennt nur ganz bestimmte Tatbestände, die es erlauben, einem Erbberechtigten den Pflichtteil vollumfänglich zu entziehen. Liegt keiner dieser Kriterien nach § 2333 BGB vor, so hat der Pflichtteilsberechtigte weiterhin einen Anspruch auf Teilhabe am Nachlass. Der Pflichtteilsberechtigte wird zwar nicht Erbe und Teil der Erbengemeinschaft, ihm steht allerdings ein schuldrechtlicher Anspruch und damit ein Geldanspruch gegen die Erben zu.
Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen die Abkömmlinge des Erblassers, daneben können auch Ehegatten und die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Der Wert des Pflichtteils besteht in dem hälftigen Anteil des gesetzlichen Erbanspruchs.
Auch dem Erben steht ein Zusatzpflichtteil zu, wenn das, was er geerbt hat, weniger darstellt als seinen Pflichtteil.
Das Gesetz kennt zudem Pflichtteilsergänzungsansprüche und Anrechnungen auf den Pflichtteil, wenn der Pflichtteilsberechtigte beispielsweise vom Erblasser etwas geschenkt bekommen hat mit der Maßgabe, dass dies bereits auf den Pflichtteil Anrechnung findet.
Im Pflichtteilsrecht ist es für den Erblasser bedeutsam zu wissen, wer die Pflichtteilsberechtigten sind, ob diese in irgendeiner Art und Weise am Nachlass zu beteiligen sind oder ob ein Ausschluss erfolgen kann. Der Katalog des Gesetzes ist strikt geregelt, was die Entziehung des Pflichtteils angeht, ebenso die Erbunwürdigkeit. Sollte aus Sicht des Erblassers also eine Beschränkung vorgenommen werden, so sind zunächst die einzelnen Kriterien zu klären.
Sollten die gesetzlichen Kriterien nicht ausreichend sein, um einen Pflichtteil zu beschränken, so sollten zu Lebzeiten die entsprechenden Möglichkeiten ausgeschöpft werden, den Pflichtteil durch Reduzierung des Nachlasses zu begrenzen oder aber bereits Erb- und Pflichtteilsverträge abzuschließen.
Für den Pflichtteilsberechtigten, der durch ein Testament von der Erbschaft ausgeschlossen ist, ist die anwaltliche Prüfung anzuraten, wie hoch sein Anspruch ist und ob Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen.
Für den Erben, der mit Testamentsvollstreckung, einer Auflage oder einem Vermächtnis belastet ist, bietet die anwaltliche Beratung die Klärung, ob die Annahme des Testaments von Vorteil ist oder ob nicht die Ausschlagung in der entsprechenden Frist und das Einfordern des Pflichtteils für den Erben die bessere Variante darstellt.
Für alle drei Konstellationen empfiehlt sich die anwaltliche Beratung.