Auch der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht der Grundbucheinsicht
§ 12 der Grundbuchordnung (GBO) erlaubt jedem, der ein berechtigtes Interesse vorweisen kann, Einsicht in das Grundbuch zunehmen. Dies beinhaltet auch die Einsichtnahme in die Grundakten. In den Grundakten sind die jeweiligen Verträge enthalten, auf denen Eintragungen in das Grundbuch erfolgen.
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass ein berechtigtes Interesse dann gegeben ist, wenn es die Sachlage rechtfertigt, dass der Antragsteller Einsicht verlangen kann. Ein solches Interesse liegt vor, wenn der Antragsteller wirtschaftliche Interessen für die Einsicht vorweisen kann. Im Rahmen des Pflichtteilsrechts hat der pflichtteilsberechtigte Antragsteller ein berechtigtes Interesse, Einsicht in die Grundakten nehmen zu können, damit er feststellen kann, welcher Grundbesitz des Erblassers vorhanden ist oder war und zudem, welche Verfügungen durch den Erblasser bezüglich des Grundbesitzes vorgenommen worden sind. Diese Verfügungen können Auswirkungen auf den Umfang seines Pflichtteilsanspruchs und auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben.
In einer aktuellen Entscheidung vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken ging es genau um das wirtschaftliche Recht des Pflichtteilsberechtigten, der durch testamentarische Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen war. Das Grundbuchamt lehnte seinen Antrag auf Akteneinsicht ab, wogegen sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde wandte. Das OLG Zweibrücken hat der Beschwerde des Antragstellers stattgegeben, da grundsätzlich auch der Pflichtteilsberechtigte nach dem Eintritt des Erbfalles ein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten hat. Ausnahmen hiervon können aber gegeben sein. Eine Ausnahme liegt aber dann nicht vor, wenn der Erblasser die Pflichtteilsentziehung angeordnet hat, diese aber aus naheliegenden Gründen nicht rechtswirksam ist.
OLG Zweibrücken, Aktenzeichen 3 W 121/19, Beschluss vom 12.08.2020, eingestellt am 08.02.2021