Testamentserrichtung durch mehrere Urkunden
Das gesetzliche Formerfordernis für ein eigenhändiges Testament ist, dass es vom Erblasser handschriftlich verfasst wird und mit der Unterschrift zu versehen ist. Aus dem Dokument soll ersichtlich sein, dass es sich um den letzten Willen des Erblassers handelt und es sollte auch mit einem Datum und der Ortsangabe versehen werden. Letzteres ist allerdings keine zwingende Vorschrift. Die Formerfordernisse, die an ein eigenhändiges Testament gestellt werden, sind in § 2247 BGB enthalten.

In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg stellte sich die Frage, ob auch die Errichtung des Testaments des Erblassers aus mehreren Urkunden zusammengesetzt sein kann. Im vorliegenden Fall lagen Schriftstücke vor, die einzeln betrachtet nicht ausreichen, um als Testament angesehen werden zu können aber in Kombination hätten sie ein Testament darstellen können. Das Oberlandesgericht Nürnberg führt aus, dass selbst für sich genommene Erklärungen des Erblassers, die unvollständig sind, in Kombination von zeitlich voneinander abweichenden Erklärungen als Testament nach § 2247 BGB angesehen werden können, wenn Sie die jeweilige Form beinhalten und der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung den Willen hatte, ein Testament zu errichten. Aus diesem Grund kann ein Testament auch so abgefasst sein, dass eine zunächst unvollständige Erklärung durch eine sinnvolle Ergänzung einer weiteren Anordnung zur Eigenschaft des Testamentes heranwächst. Nimmt der Erblasser Änderungen auf einer zuvor unvollständigen Urkunde vor, die zum Zeitpunkt der Vornahme der Änderung lediglich als Kopie vorlag, so ist für die Erforderlichkeit der rechtswirksamen Testierung nach § 2247 BGB notwendig, dass die Originalurkunden im Erbfall noch vorhanden sind. Ist dies nicht der Fall, so liegen kein Originaltestament vor, das sich aus dem Ergebnis von mehreren Urkunden ergibt.

Die Beweislast für das Vorliegen dieser Dokumente trägt nach dem Oberlandesgericht Nürnberg derjenige, der aus diesen Urkunden einen Erbanspruch ableiten will.
OLG Nürnberg, Aktenzeichen 3 U2727/19, Endurteil vom 04.08.2020, eingestellt am 07.03.2021