Erbscheinsverfahren und Beweismittel
Auch im Erbscheinsverfahren ist es wie in jedem anderen gerichtlichen Verfahren, wer sein Erbrecht behauptet, muss dieses auch nachweisen können und die entsprechenden Beweise vorbringen. Wenn ein Antragsteller diese Beweise nicht beibringen kann, so stellt sich die Frage, ob ihm hierfür ein Verschulden trifft, oder ob die Nichtbeibringung von Beweisen als unverschuldet anzusehen ist.

Auch das Amtsgericht hat im Erbscheinsverfahren der Amtsermittlung nach § 26 FamFG die entsprechenden Nachforschungen anzustellen. Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten in familiengerichtlichen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 27 FamFG, besagt lediglich, dass die Beteiligten mit der Benennung von Tatsachen und deren Beweismitteln eine Aufklärung durch das Gericht ermöglichen sollen, damit der entsprechende Vortrag begründet oder eben auch unbegründet sein mag. Mitwirkungspflicht führt dazu, dass es auch zu schuldhaften Pflichtverletzungen kommen kann, wenn ein Beteiligter also schuldhaft der Pflicht zur Aufklärung nicht nachkommt, so ist darin die Pflichtverletzung zu sehen. Etwas anderes gilt, wenn für die Nichtbeibringung ein entschuldigtes Verhalten des Beteiligten vorliegt. Ist er trotz aller Bemühungen nicht in der Lage, den Beweisantritt vorzunehmen, dann ist er dadurch nicht verpflichtet, beispielsweise Hilfsmittel, wie einen Privatdetektiv, zu wählen. Das Nachlassgericht selbst ist nicht darin beschränkt, lediglich den angegebenen Beweismitteln nachzugehen, es kann im Rahmen der Amtsermittlung auch selbständig neue Beweiserhebungen vornehmen. Das Nachlassgericht kann auch eine Bewertung vornehmen, wie ein Verschulden einer Partei zu werten ist.

Trifft diese Partei eine Pflichtverletzung, so ist zu bewerten, ob sie alles dargelegt und vorgetragen hat, dass diese Pflichtverletzung ohne Verschulden eingetreten ist.
BGH, Az.: IV ZB 16/22, Beschluss vom 28.02.2023, eingestellt am 21.07.2023