Zur Schadensersatzleistung einer Bank bei nicht abgestimmter Eröffnung eines Unterkontos
Im Rahmen von Erbschaftsansprüchen und Bankkonten verlangen Banken regelmäßig die Vorlage eines Erbscheins. Den Erbschein ersetzen kann ein notarielles Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts. Wenn diese der Bank vorgelegt werden, so kann die Bank in der Regel zur Auskunft und Zahlung aufgefordert werden. Darüber hinaus gibt es Vollmachten, die über den Tod hinausgehen und ebenfalls zur Vornahme von Kontoverfügungen berechtigen.

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser ein notarielles Testament vor einem Notar in Kalifornien, USA, beurkunden lassen. Das Testament war auch vor dem zuständigen Amtsgericht in Deutschland eröffnet worden. Zudem hatte der Erblasser vor seinem Tod der Erbin eine umfangreiche Kontovollmacht, die über den Tod hinausging, erteilt. Im Rahmen der Kontovollmacht hatte die spätere Erbin die Bank vor dem Tod des Erblassers aufgefordert, alles vorzubereiten, um ein Unterkonto zu errichten, damit auf dieses Konto Gelder transferiert werden können. Eine Zahlungsanweisung für dieses Unterkonto gegenüber der Bank erfolgte durch die Bevollmächtigte und spätere Erbin nicht. Dennoch führte die Bank eine Zahlungsanweisung aus. Nach dem Erbfall wollte die Erbin unter Vorlage des notariellen Testaments und des Eröffnungsprotokolls die Verfügung der Bank rückgängig machen. Die Bank verneinte dies und wollte die Vorlage eines Erbscheins.

Das zuständige Landgericht Memmingen hat in der Sache entschieden, dass bereits schon das notarielle Testament mit dem Eröffnungsprotokoll zur Vornahme der Rückgängigmachung der nicht genehmigten Verfügung ausgereicht hätte, so dass die Bank eine Rücküberweisung hätte tätigen müssen. Selbst wenn das notarielle Testament und das Eröffnungsprotokoll für die Bank nicht ausreichend gewesen seien, wofür es keine Anhaltspunkte gibt, wäre die Vollmacht, die über den Tod hinaus ging, ausreichend gewesen, um das Geschäft zu tätigen.

Aufgrund der Verweigerungshaltung der Bank sind der Erblasserin Kosten entstanden, die durch die Bank zu ersetzen waren. Dies sind zum einen die Kosten für die Erteilung des Erbscheins, aber auch die Anwaltskosten, die für die Rechtsverfolgung notwendig waren.

Das Landgericht Memmingen hat in dem Urteil auch ausgeführt, dass Unterkonten von einer bestehenden Vollmacht mit abgedeckt werden, sofern es sich dabei nicht um selbständige Konten handelt und diese von der Vollmacht ausgenommen wären.
Landgericht Memmingen, Az.: 22 O 257/19, Urteil vom 28.10.2019, eingestellt am 22.02.2020