Richterliche Zuständigkeit im Erbscheinsverfahren
In erbrechtlichen Angelegenheiten, in denen die Erben einen Erbschein benötigen, können sie diesen beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Zuständig ist das Amtsgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers / der Erblasserin.

In der Sache entscheidet grundsätzlich der Richter oder die Richterin des Nachlassgerichtes, da im Erbscheinsverfahren der sogenannte „Richtervorbehalt“ gegeben ist. In Bayern jedoch gibt es durch die Verordnung zur Aufhebung von Richtervorbehalten (AUFHRIVBV) aus dem Jahr 2006 die Möglichkeit, dass der Rechtspfleger den Erbschein erlassen kann. Eine Ausnahme ist jedoch dann gegeben, wenn es Einwände gegen den Erlass des beantragten Erbscheins gibt. In diesen Fällen ist der Richter oder die Richterin wieder zuständig, so dass der Rechtspfleger keine Entscheidung treffen kann.

Liegt die Situation vor, dass ein rechtlich unzuständiger Rechtspfleger einen Erbschein erteilt, dann stellt sich im Nachhinein die Frage, ob durch eine Nichtabhilfeentscheidung des dann zuständigen Nachlassrichters der Fehler der Zuständigkeit geheilt werden kann.

Eine solche Entscheidung lag dem Oberlandesgericht München zur abschließenden Entscheidung vor. Das Oberlandesgericht hat sich in der Angelegenheit allerdings abschließend nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt, sondern hat die Beschwerde an das zuständige Gericht zurückgewiesen, da das zuständige Gericht sich mit entscheidungserheblichen Tatsachen nicht ausreichend auseinandergesetzt hat.
OLG München, Az.: 31 Wx 154/21, Beschluss vom 28.04,2021, eingestellt am 15.08.2021