Notarielles Nachlassverzeichnis und Eidesstattliche Versicherung des Erben
Der enterbte Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben Auskunft über Inhalt und Umfang des Nachlasses verlangen, damit er daraufhin seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach bestimmen kann. Dem Pflichtteilsberechtigten stehen hierbei zwei Auskunftsansprüche zur Verfügung, zum einen kann er die Auskunft eines Nachlassverzeichnisses direkt vom Erben verlangen, des Weiteren hat er die Möglichkeit, zur höheren Gewähr der Richtigkeit, ein notarielles Nachlassverzeichnis vom Erben zu verlangen. Das notarielle Nachlassverzeichnis wird dann aufgrund von eigenen Nachforschungen des Notars erstellt. Der Erbe hat bei der Erstellung den Notar durch Vorlage von Unterlagen, die den Umfang des Nachlasses belegen, zu unterstützen. Ebenso hat er Informationen, die ihm zum Nachlass bekannt sind, an den Notar weiterzugeben.
Damit der Pflichtteilsberechtigte sicher sein kann, dass die vorgelegten Informationen richtig und vollständig sind, hat er daneben die Möglichkeit, den Erben zu verpflichten, die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern.
In einer aktuellen Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof ging es genau um die Fragestellung, was Inhalt und Umfang der Eidesstattlichen Versicherung bei Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses umfasst. Da es in der juristischen Literatur Meinungen gibt, dass eine Eidesstattliche Versicherung sich nicht auf die Teile des Nachlassverzeichnisses erstrecken kann, die der Notar erarbeitet hat, führt der BGH aus, dass es sich bei der Eidesstattlichen Versicherung um eine Versicherung handelt, die sämtlichen Inhalt des Nachlassverzeichnisses mit umfasst. Hierbei sind es nicht nur die Angaben und Nachforschungen, die der Notar getroffen hat, sondern auch die eigenen Angaben des Erben. Der Grund liegt darin, dass es dem Erben zuzumuten ist, die Eidesstattliche Versicherung abzuändern, wenn ihm bekannt ist, dass der Notar in seinem Nachlassverzeichnis Angaben unvollständig oder nicht richtig aufgenommen hat. Da der Erbe die Möglichkeit hat, Einfluss auf das Nachlassverzeichnis zu nehmen und auch eine Korrektur zu verlangen, wenn Angaben nicht mit seinem Wissen übereinstimmen, so kann er auch eidesstattlich versichern, dass das notarielle Nachlassverzeichnis in seinem Ergebnis, das er dem Erben vorlegt, vollständig und richtig ist.
Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 189/20, Urteil vom 01.12.2021, eingestellt am 08.03.2022