Nießbrauchrecht als einzusetzender Vermögenswert bei Pflege
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Eltern bereits zu Lebzeiten ihren Kindern ein Haus übertragen und sich ein Nießbrauchrecht an der Immobilie eintragen lassen. Das Nießbrauchrecht ist ein grundbuchrechtlich gesicherter Nutzungsanspruch auf Nutzung der gesamten Immobilie oder eines Teils der Immobilie, je nachdem, was zwischen den Beteiligten vereinbart wird.

Ein Nießbrauchrecht kann zeitlich begrenzt werden oder aber auch an Bedingungen geknüpft werden, wie beispielsweise die tatsächliche Möglichkeit der Nutzung. Ist ein Nießbrauchrecht nicht beschränkt, dann gilt es bis zur Löschung. Ist das Nießbrauchrecht auf Lebenszeit gewährt worden, dann erlischt es bei Tod des Nießbrauchberechtigten oder bei einer vorherigen entsprechenden notariellen Verzichtserklärung des Berechtigten.

Bei der Bestellung des Nießbrauchsrechts wird häufig übersehen, dass es Möglichkeiten und Situationen gibt, in denen das Nießbrauchrecht nicht mehr ausgeübt werden kann. Wird der Nießbrauchberechtigte pflegebedürftig und zieht in ein Pflegeheim um, dann hat er weiterhin das Nutzungsrecht, da dies auf Lebenszeit gewährt und möglicherweise nicht zeitlich beschränkt wurde.

Vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde darüber entschieden, dass ein Nießbrauchrecht einen Vermögenswert darstellt. Der Nießbrauchwert bemisst sich an dem in der Regel unentgeltlichen Nutzungsvorteil des Berechtigten. Kann der Nießbrauchberechtigte diesen Vermögenswert nicht nutzen und wird die Immobilie veräußert, dann steht dem Nießbrauchberechtigten ein Wertersatz in Höhe des Nießbrauchrechts zu, der für Pflegeleistungen eingesetzt werden kann.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: L 2 SO 142/23, Urteil vom 14.06.2023, eingestellt am 22.04.2024