Zum Recht der Erbengemeinschaft, Schadensersatzansprüche wegen Arzthaftung zu erheben
Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg ging es um die Fragestellung, ob eine Erbengemeinschaft Schadensersatzansprüche aus Arzthaftung für die verstorbene Erblasserin geltend machen kann. Die Erblasserin wurde im Jahr 2009 operiert, es wurde ein Eingriff vorgenommen, dem sie in der Art und in dem Umfang zuvor schriftlich nicht zugestimmt hatte. In der Beweiswürdigung konnte auch nicht geklärt werden, dass eine ausdrückliche Aufklärung durch den Arzt erfolgt sei. Im Nachgang zu der Operation ist die Erblasserin verstorben. Die Erben machen Rentenansprüche aus Arzthaftung geltend.

In dem Verfahren führte das Oberlandesgericht zunächst aus, dass es jedem Miterben zusteht für die Erbengemeinschaft Ansprüche durchzusetzen und jeder Miterbe auch das Recht hat, diese auch gegen den Willen der übrigen Miterben im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaftansprüche für die Erbengemeinschaft durchzusetzen.

Aufgrund der Tatsache, dass die Erblasserin wegen eines Arzthaftungsfehlers verstorben ist, wurde ein Rentenanspruch der Erblasserin berechnet. Dieser Rentenanspruch war am konkreten Einzelfall und anhand der statistischen Lebenserwartung berechnet worden. Als Grundlage dienten die Sterbetafeln, die die durchschnittliche Lebenserwartung ausweisen. Unter Berücksichtigung der Sterbetafel und der Besonderheiten des Einzelfalles wegen der Vorerkrankung der Erblasserin wurde eine hypothetische Lebenserwartung errechnet. Den Erben wurde deshalb ein Rentenanspruch für die angenommene Lebenserwartung zugebilligt, den die Erblasserin folglich vererbt hatte.

In dem Verfahren geht es auch um Schmerzensgeldansprüche der Erblasserin, diese werden aber gesondert behandelt. In der Vergangenheit wurde bereits ausgeurteilt, dass es sich bei Schmerzensgeldansprüchen um höchstpersönliche Ansprüche handelt, insoweit bleibt abzuwarten, ob diese Ansprüche auch der Erbengemeinschaft zugesprochen werden.

Wesentlicher Faktor in der Entscheidung ist auch, dass im Arzthaftungsrecht die Mitursächlichkeit eines Behandlungsfehlers der Alleinursächlichkeit des Behandlungsfehlers in gleichem Umfang als ursächlich für den Schadenseintritt anzusehen ist.OLG Brandenburg, Az.: 12 U 217/17, Urteil vom 29.08.2019, eingestellt am 07.03.2020