Die Änderung der widerruflichen Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung durch den Erben
Kennzeichen der widerruflichen Lebensversicherung ist es, dass im Fall des Todes des Versicherten (Erblassers) ein Dritter (Begünstigter) die Lebensversicherung ausgezahlt bekommt. Diese Rechtsbeziehung zwischen dem Versicherten und dem Dritten wird als Valutaverhältnis bezeichnet und basiert im Fall der widerruflichen Lebensversicherung häufig auf dem Rechtsgrund der Schenkung. Die rechtswirksame Schenkung bedarf der notariellen Beurkundung oder ihrer Erfüllung, § 518 BGB.
Nach bisheriger Rechtsprechung des BGH kann der Erbe, der nicht Bezugsberechtigter einer widerruflichen Lebensversicherung ist, das Bezugsrecht des Begünstigten vor Auszahlung gegenüber der Versicherung widerrufen. Die Auszahlung der Versicherungssumme an den Begünstigten stellt die Übermittlung eines Schenkungsangebotes der versicherten Person (Erblasser) an den Bezugsberechtigten dar. Dieses Schenkungsangebot wird von der Versicherung als Bote ausgeführt. Wird dieser Botenauftrag vor Auszahlung durch den Erben gegenüber der Versicherung widerrufen, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass.
Das OLG Dresden hat jetzt bereits die Mitteilung der Bezugsberechtigung gegenüber dem Begünstigten als ausreichend angesehen, um eine unwiderrufliche Rechtsposition zu begründen.
Quelle: OLG Dresden, Beschluss vom 11.01.2018 und Hinweisbeschluss vom 27.09.2017 – 4 U 1013/17. In: ErbR 2018. S. 277-280, eingestellt am 30.06.2018